{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nGrundsätzlich wird beschrieben (vgl. Spalte 2, Zeile 34-35), dass die beiden Kanten 16 und 17 miteinander verbunden sind, es wird aber auch als\nMöglichkeit beschrieben, dass auf eine solche Verbindung (seal) verzichtet werden kann (vgl. Spalte 3, Zeile 38-58). Geöffnet wird dieses Ventil\nnun bezogen auf die oben angegebenen Figuren 3 und 6, indem das\nRohr 31 von rechts zwischen die Streifen 12 und 13 hinein geschoben\nwird, bis es, wie in Figur 3 gestrichelt dargestellt, ganz links wieder aus\ndem Ventil 21 heraustritt und damit Flüssigkeit ungehindert durch das\nRohr 31 austreten kann.\n\nDamit handelt es sich beim in diesem Dokument beschriebenen Ventil um\nein Auslaufventil, welches nicht im Sinne des ausgelegten Merkmals 1,\nbei entsprechender Orientierung im Raum im Gebrauchszustand und ohne spezielle äussere Einwirkung Flüssigkeit von oben nach unten ohne\nweiteres hindurch treten lässt und in der Gegenrichtung das Austreten\nvon Gas verhindert. Durch die in der D6 beschriebene Verwendung im\nZusammenhang mit hochviskosen Flüssigkeiten und den beim bestimmungsgemässen Gebrauch anliegenden grossen Gegendruck auf das\nVentil, sowie aufgrund der Tatsache, dass zur Öffnung des Ventils das\nRohr 31 ohne weiteres und ohne Beschädigung der Streifen 12 und 13\nauch mehrfach durch das Ventil hindurch geschoben werden können\n\nSeite 51\nO2014_002\n\nmuss, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das in der D6 beschriebene Ventil hinsichtlich der Materialien und Dicken der Streifen so\nausgelegt wird, dass es ohne diese Belastung in Gegenrichtung überhaupt eine Dichtfunktion für ein Gas übernehmen kann.\n\nDamit ergibt sich bei Betrachtung der bestimmungsgemässen Verwendung des Auslassventils gemäss der D6 dem Fachmann nicht, dass die\nStreifen so flexibel und nachgiebig sein müssen, dass sie auch durch einen nur ganz geringen gravitationsbedingten Druck von wenig hindurchtretendem Urin bereits genügend beiseitegeschoben werden können,\ndass der Urin hindurch treten kann, und dass sie auch so flexibel und\nleicht sind, dass sie durch Adhäsionskräfte und ggf. einen sehr geringen\nDruckunterschied dichtend an die komplementäre Fläche anliegen.\n\nEntsprechend werden in der D6 nicht zweifelsfrei die Merkmale 1, 1.2.1\nund 1.2.2 im oben ausgelegten Sinne offenbart, und das Dokument ist\nnicht neuheitsschädlich.\n\n6.4.3.6 Die D7 (US 3,403,410) beschreibt einen Urinbehälter in Form eines Sackes, bei welchem ein Einlassventil aus zwei flexiblen sechseckigen Blättern 5 und 6 ausgebildet ist (vgl. Figur 1 sowie Figur 5 und 6). An\neiner Kante 14 sind die beiden Blätter 5 und 6 miteinander verbunden,\nund an zwei daran angrenzenden gewinkelten Kanten 15 (vgl. Figur 6)\nsind diese nicht miteinander verbunden und erlauben den Durchfluss von\nUrin (Pfeile a in Figur 6).\n\nIn der Beschreibung wird stets darauf hingewiesen, dass dieses Einlassventil so ausgelegt ist, dass es den Fluss von Urin in den Behälter ermöglicht, und dass es sich selber wieder verschliesst, wenn der im Behälter\naufbewahrte Urin beispielsweise beim Fallenlassen des Behälters heraus\nfliessen könnte (vgl. Spalte 1:33-37; Spalte 1:44-46). Und es heisst insbesondere, dass beim Fallenlassen die Schlitze 15, die Tendenz haben,\nsich gegen den Ausfluss von Flüssigkeit zu schliessen (\"However, should\nthe container accidentally be dropped, the slits 15 tend to close [Y]\nagainst the outflow of liquid from the body portion\").\n\nDer Fachmann versteht dies so, dass vor diesem Rückfluss des Urins\naus dem Inneren des Behälters die Schlitze 15 wohl nicht geschlossen\nsind gegen Rückfluss. Auf jeden Fall gibt es keinen Hinweis, dass die\nGesamtkonstruktion dieses Einlassventils so ist, dass es auch gegen das\nAustreten von Gas aus dem Inneren des Behälters wirksam ist.\n\nSeite 52\nO2014_002\n\nDamit handelt es sich auch beim in diesem Dokument beschriebenen\nVentil um ein Auslaufventil, welches nicht im Sinne des ausgelegten\nMerkmals 1, bei entsprechender Orientierung im Raum im Gebrauchszustand und ohne spezielle äussere Einwirkung Flüssigkeit von oben nach\nunten ohne weiteres hindurch treten lässt und in der Gegenrichtung das\nAustreten von Gas verhindert. Zudem ergibt sich bei Betrachtung der bestimmungsgemässen Verwendung des Auslassventils gemäss der D7\ndem Fachmann nicht, dass die Streifen (soweit die sechseckigen Blätter\n5 und 6 überhaupt als Streifen betrachtet werden könnten) so flexibel und\nnachgiebig sein müssen, dass sie auch durch einen nur ganz geringen\ngravitationsbedingten Druck von wenig hindurchtretendem Urin bereits\ngenügend beiseite geschoben werden können, dass der Urin hindurch\ntreten kann, und dass sie auch so flexibel und leicht sind, dass sie durch\nAdhäsionskräfte und ggf. einen sehr geringen Druckunterschied dichtend\nan die komplementäre Fläche anliegen, um den Rückfluss von Gas zu\nverhindern. Im Gegenteil insbesondere die in Spalte 2:51-54 der D7 verwendete Formulierung deutet darauf hin, dass die Schlitze 15 erst\nschliessen, wenn der Gegendruck des flüssigen Urins anliegt.\n\nDamit ist auch das Dokument D7 nicht neuheitsschädlich.\n\n6.4.4 Erfinderische Tätigkeit\n\n"}