{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n6.4.3.2 Auch die D2 (US 5193585) betrifft ein Rückflussventil, welches\nden Rückfluss von Flüssigkeit verhindern soll (vgl. Einleitung). Es gibt\nausdrücklich Mittel in Form von gegenüberliegenden Rippen 9 und 10, die\ndie beiden freien Enden 7 und 8 der Streifen gegeneinander pressen sollen (vgl. Spalte 4:13-19). Dass sich ein solches Ventil auch nur unter dem\ngeringen gravitationsbedingten Druck von von oben hineinfliessender\nFlüssigkeit öffnen könnte, lässt sich dem Dokument nicht sicher entnehmen, im Gegenteil, es heisst, dass sich die Lippen erst unter Druck öffnen\n(vgl. Spalte 1:24-26).\n\nZudem ist auch in diesem Fall der von der Beklagten behauptete trogförmige Bereich in der Konstruktion gemäss der D2 aus dem gleichen Material wie die behaupteten Streifen, und die anspruchsgemässe Differenzie-\n\nSeite 48\nO2014_002\n\nrung zwischen dem selbsttragenden trogförmigen Einlassbereich und den\nnachgiebigen, hoch flexiblen Streifen kann der D2 ebenfalls nicht entnommen werden. Somit handelt es sich nicht um ein Ventil im Sinne des\nwie oben dargelegt ausgelegten Merkmals 1.\n\nDamit ist auch das Dokument D2 nicht neuheitsschädlich.\n\n6.4.3.3 Die D3 (JP 5-90063 U) wird von der Beklagten nur in einer Maschinenübersetzung vorgelegt. Ohne richtige Übersetzung stellt sich\ngrundsätzlich die Frage, ob auf dieses Dokument abgestellt werden kann,\ndenn die Maschinenübersetzung ist ungenügend. So werden beispielsweise die Figuren 1 und 2, bei welchen es sich offensichtlich um perspektivische Darstellungen handelt, in der Maschinenübersetzung als Schnitte\nbezeichnet.\n\nInsbesondere kann aber diesem Dokument nicht eindeutig entnommen\nwerden, ob der leicht konisch zusammenlaufende Bereich, der mit dem\nBezugszeichen 28 angegeben ist, selbsttragend ist oder gegebenenfalls\nnur dann nicht in sich zusammen fällt, wenn die Konstruktion an ein Rohr\nangeschraubt wird, wie dies in den Figuren 3-9 dargestellt ist.\n\nDes Weiteren gilt das Gleiche wie bei den Dokumenten D2 und D3, es\nhandelt sich um Flüssigkeitsventile, welche den Rücklauf von Flüssigkeiten und nicht das Rückströmen von Gas verhindern sollen. Auch wird\nnicht beschrieben, dass schon ein gravitationsbedingter Fluss genügt, um\ndas Ventil für die Flüssigkeit zu öffnen. Im Lichte der Beschreibung in\n[0014] lässt sich entsprechend nicht zweifelsfrei feststellen, ob die geschlossene Position, wie in Figur 2 und 4 dargestellt, eine Position ist, die\nerst bei kräftigem Rückfluss von Flüssigkeit und unter diesem Rückfluss\nausgebildet wird, oder ob dies der Gebrauchszustand des Ventils ist.\n\nEntsprechend ist auch das Dokument D3 nicht neuheitsschädlich.\n\n6.4.3.4 Die D4 (US 3,968,925) beschreibt eine Konstruktion mit einem\ntrogförmigen Einlaufteil 20, dessen Ausflussöffnung mit einer kreisförmigen Dichtlippe 32 verschlossen ist.\n\nIm Anspruch 1 gemäss Klagepatent wird das Ventil charakterisiert als\nenthaltend einen Einlaufbereich und einen Auslaufbereich mit den Streifen, und dann wird formuliert, dass es weiterhin (further comprising) eine\nKomponente gebe, die die komplementäre Fläche bereitstelle. In der\nBauweise gemäss der D4 stellt aber der trogförmige Bereich selber diese\n\nSeite 49\nO2014_002\n\nkomplementäre Fläche bereit und es gibt keine weitere Komponente, die\ndiese komplementäre Fläche bereitstellt.\n\nZudem kann die kreisförmige Dichtlippe gemäss diesem Dokument nicht\nals Streifen verstanden werden.\n\nEntsprechend ist auch das Dokument D4 nicht neuheitsschädlich.\n\n6.4.3.5 Die D6 (US 3,451,419) beschreibt ein Auslaufventil, welches dazu\nvorgesehen ist, im Bodenbereich eines Fasses mit hochviskosen Flüssigkeiten wie beispielsweise Fett oder Schweröl vorgesehen zu werden. Wie\nin Figur 2 erkennbar wird das Ventil 21 beispielsweise horizontal knapp\nüber dem Boden des Behälters 23 angeordnet, und damit das Ventil freigegeben ist und ein Ablaufen oder Abpumpen von Flüssigkeit erlaubt,\nwird in das Ventil von aussen, in Figur 2 von links, ein Rohr 31 einfach\ndurch das Ventil hindurchgeschoben, bis es das Ventil 21 ganz durchtritt\n(die so geöffnete Position ist in Figur 2 unten dargestellt):\n\nDas Ventil 21 verfügt dabei über zwei gegenüberliegende Streifen oder\nBlätter 12 respektive 13, die an einem Kragen 11 befestigt sind. Im oberen Bereich, der so einen konischen Abschnitt 44 bildet, sind die beiden\ngegenüberliegenden Streifen in den mit dem Bezugszeichen 71 respektive 72 in der unten angegebenen Figur 6 erkennbaren Bereichen umlaufend überlappend angeordnet, während sie in einem weiter in den Innen-\n\nSeite 50\nO2014_002\n\nraum des Behälters hineinragenden Abschnitt zwei flache, bei Abdichtungsfunktion im Kontakt tretende Bereiche ausbilden, bei welchen die\nKanten 16 und 17 der Streifen aufeinander liegen:\n\n"}