{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nAuf jeden Fall versteht der Fachmann bereits den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 so, dass der Streifen separat ist von der Komponente mit der Gegenfläche, und die ausdrückliche Nennung von Merkmal 1.3\nfügt der ursprünglich eingereichten Offenbarung nichts hinzu, sondern\nverbalisiert nur das fachmännische Verständnis des ursprünglich eingereichten Gegenstandes.\n\nEntsprechend liegt diesbezüglich keine unzulässige Erweiterung vor.\n\n6.4.2.4 Zur Frage 4, ob eine unzulässige Änderung des Anspruchs bezüglich des Merkmals 1.3.1 erfolgte:\n\nSchaut man sich dieses Merkmal hinsichtlich Änderungen an,\n\n\"and a complementary further comprising a component that is separate from\nthe strip (6) providing a complementary surface against which the other lower\nend of the flexible strip (6) may seal\"\n\nso stellt man fest, dass der Begriff \"complementary\" nun nicht mehr direkt\nder Komponente zugeordnet ist, sondern deren Gegenfläche. Wenn aber\nin der ursprünglichen Fassung die Komponente als \"complementary\" beschrieben wurde mit einer Fläche zur Anlage des Streifens, so verstand\ndies der Fachmann bereits so, dass diese Fläche als komplementär zu\nbetrachten ist. Die Komplementarität dieser Komponente liegt genau und\n\nSeite 46\nO2014_002\n\nnur in der Bereitstellung dieser Fläche. Diesbezüglich liegt also keine unzulässige Erweiterung vor.\n\nOb nun das nicht an die trogförmige Sektion 5 grenzende Ende als unteres Ende oder als anderes Ende bezeichnet wird, macht in technischer\nHinsicht keinen Unterschied angesichts der Tatsache, dass das Ventil ohnehin nur funktionsgemäss betrieben werden kann, wenn das freiliegende\nEnde das untere Ende ist.\n\nSoweit in diesem Merkmal zusätzlich definiert ist, dass die Komponente\nseparat ist vom Streifen so gilt das Gleiche wie im obenstehenden Absatz\nzur dritten Frage, auch diesbezüglich kann keine unzulässige Erweiterung\nvorliegen.\n\nEntsprechend liegt auch hierin keine unzulässige Erweiterung vor.\n\nDie geltend gemachte unzulässige Erweiterung von Anspruch 1 greift also\nins Leere.\n\n6.4.3 Neuheit\n\nDie Beklagte macht mangelnde Neuheit im Lichte der Dokumente\nD1-D4 sowie D6 und D7 geltend.\n\n6.4.3.1 Die D1 (US 3,835,857) ist nicht neuheitsschädlich, weil im Anspruch 1 des Klagepatents differenziert wird zwischen dem trogförmigen\nEinlassbereich, der selbsttragend ist, und dem Auslassbereich, der flexible, nachgiebige und damit nicht selbsttragende Streifen aufweist. Der von\nder Beklagten behauptete trogförmige Bereich in der Konstruktion gemäss der D1 ist aus dem gleichen Material mit gleicher Stärke wie die\nbehaupteten Streifen, und eine Differenzierung zwischen einem selbsttragenden trogförmigen Einlassbereich und nachgiebigen hoch flexiblen\nStreifen kann der D1 nicht entnommen werden.\n\nDaran ändert sich auch nichts, wenn man die Offenbarung in Spalte 6:14-\n24 berücksichtigt, denn unter Berücksichtigung der zugehörigen Figur\nschliesst der Fachmann aus dieser Textstelle, dass die Bereiche 47 und\n66 respektive 48 und 67 aus dem gleichen Material in gleicher Stärke bestehen und damit nicht gleichzeitig am einen Ort selbsttragend im Sinne\ndes anspruchsgemässen trogförmigen Bereichs und am anderen Ort flexibel im Sinne anspruchsgemässen Streifens sein können.\n\nSeite 47\nO2014_002\n\nDes Weiteren stellt sich tatsächlich, wie die Klägerin darstellt, die Frage,\nob die beiden flexiblen blattförmigen Teile 47/66 und 48/67 des Ventils 45\neffektiv im Gebrauchszustand an ihren Enden aneinander liegen und den\nAustritt von Gas zurück durch die Leitung verhindern. Dies zumal auch\nbei der in diesem Dokument erforderlichen Funktionalität ein Rückfluss\nvon Gas nicht als problematisch erwähnt oder zweifelsfrei erkennbar ist,\nund nur der Rückfluss von Flüssigkeit verhindert werden muss (Verwendung als Abdichtung eines Katheterbeutels). Die Verhinderung des Rückflusses der Flüssigkeit wird in Spalte 6:20-24 aber nur für die Situation\nbeschrieben, wo der Behälter kippt und entsprechend Urin, d.h. eine\nFlüssigkeit, einen Rückwärtsdruck auf das Ventil auslöst. Es ist also\nebenso gut möglich, dass die beiden Streifen 47 und 48 nur dann gasdicht schliessen, wenn ein solcher Rückwärtsdruck durch Flüssigkeit gegeben ist. Damit handelt es sich nicht um ein Ventil im Sinne des wie\noben dargelegt ausgelegten Merkmals 1.\n\nDie Beklagte führt dagegen aus, dass aus der Anwesenheit des Entlüftungsventils 59 und der Bemerkung, dass so beim Hineinfliessen von Urin\nkein Überdruck im Beutel entstehen kann, zu schliessen sei, dass die\nbeiden Streifen 47 und 48 ebenfalls gasdicht abschliessen. Nun kann\naber dem Dokument D1, wenn man der Beklagten folgend davon ausgeht, dass das Gas nur über das Entlüftungsventil 59 entweichen kann\nund nicht über das Ventil für den Urin, nicht entnommen werden, ob dies\ndurch die Wirkung des Ventils für den Urin so ist, oder aufgrund der Tatsache, dass durch den Zuführungsschlauch für den Urin aus anderen\nGründen kein Gas rückwärtsfliessen kann.\n\nDamit ist das Dokument D1 nicht neuheitsschädlich.\n\n"}