{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n\"1. A non-return valve (3), characterized in that it has a component (4) having\ncomprising an inlet section (5) in the form of a self-supporting troughshaped section and an outlet section, the outlet section being made of a\nflexible resilient material connected to the inlet section (5), whereby the\noutlet section comprises a flat flexible resilient strip (6) of flexible resilient material with a high inherent degree of flexibility, the strip (6) terminating at one\nend in a self-supporting trough-shaped section (5) being connected with the inlet section (5) at its upper edge; and a complementary further comprising a\ncomponent that is separate from the strip (6) providing a complementary surface against which the other lower end of the flexible strip (6) may seal.\"\n\nZudem ist als Ausgangslage festzuhalten, dass, entgegen der weit gehenden Darstellung der Beklagten, für die Frage der genügenden Stützung von Änderungen durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen\nnicht der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 allein zu betrachten ist,\nsondern die Gesamtheit der eingereichten Unterlagen (vgl. Art. 123 (2)\nEPÜ sowie Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG).\n\n6.4.2.1 Zur Frage 1, ob eine unzulässige Änderung der Beschreibung und\ndes Anspruchs 1 durch das Streichen der Komponente 4 und das Einführen der Merkmale Einlass- und Auslassabschnitt erfolgte:\n\nGemäss ursprünglich eingereichtem Anspruch 1 umfasste das Ventil eine\nKomponente (4) mit einem flachen Streifen (6), der am einen Ende an eine trogförmige Sektion (5) grenzt, und eine komplementäre Komponente.\nAus der gesamten Beschreibung (vgl. sämtliche Figuren sowie eingereichte Unterlagen S. 5 Zeilen 23-28) ergibt sich, dass die trogförmige\nSektion (5) den Einlassabschnitt bildet, und der Bereich unterhalb davon\nmit dem Streifen einen Auslassabschnitt.\n\nSeite 44\nO2014_002\n\nDie Komponente 4 gemäss ursprünglich eingereichtem Anspruch umfasst\nalso den flachen Streifen und die trogförmige Sektion (5), beides Elemente, die im erteilten Anspruch ebenfalls noch enthalten sind. Da die Elemente, die die Komponente 4 bilden, immer noch im Anspruch 1 enthalten sind und die Begrifflichkeit der \"Komponente 4\" im ursprünglich eingereichten Anspruch nichts über die Nennung der beiden Elemente Hinausgehendes in technischer Hinsicht spezifiziert, ist es keine unzulässige\nErweiterung, die Begrifflichkeit der Komponente (4) nicht mehr ausdrücklich in der erteilten Fassung zu führen.\n\nDer Einlassabschnitt entspricht der bereits im ursprünglich eingereichten\nAnspruch 1 genannten trogförmigen Sektion (5), und der Auslassabschnitt entspricht dem im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 genannten flachen Streifen, die Verwendung dieser beiden tatsächlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht ausdrücklich genannten Begriffe ist aber keine unzulässige Erweiterung, da das fachmännische Verständnis der trogförmigen Sektion (5) gerade jene eines Einlassabschnittes ist, und das Verständnis des flachen Streifens im Gesamtzusammenhang jene eines Auslassabschnittes ist. Die Begriffe \"Einlassabschnitt\"\nund \"Auslassabschnitt\" spezifizieren in technischer Hinsicht nicht mehr,\nals dass eben am einen Ort die Flüssigkeit eintritt und am anderen Ort\naustritt, und das ist auf jeden Fall ursprünglich offenbart.\n\nEntsprechend liegt diesbezüglich keine unzulässige Erweiterung vor.\n\n6.4.2.2 Zur Frage 2, ob eine unzulässige Änderung des Anspruchs erfolgte, weil der trogförmige Abschnitt und der Streifen nicht mehr Teil der\nKomponente (4) sein müssen:\n\nWie oben dargelegt, ist die Komponente 4 wie ursprünglich eingereicht\ngebildet durch die trogförmige Sektion (5) und den flachen Streifen, und\nim ursprünglich eingereichten Anspruch heisst es, dass der flache Streifen an die trogförmige Sektion (5) grenzt. Der Verzicht auf die begriffliche\nNennung der Komponente 4 ist also keine unzulässige Erweiterung.\n\nAuch im am Ende erteilten Anspruch 1 ist der flache Streifen mit der\ntrogförmigen Sektion (5) verbunden, und da auch im ursprünglich eingereichten Anspruch die Komponente nicht beispielsweise einstückig ausgebildet sein muss (aber sein kann), ergibt sich dadurch keine unzulässige Erweiterung.\n\nEntsprechend liegt diesbezüglich keine unzulässige Erweiterung vor.\n\nSeite 45\nO2014_002\n\n6.4.2.3 Zur Frage 3, ob eine unzulässige Änderung des Anspruchs durch\ndie Aufnahme des Merkmals 1.3 erfolgte:\n\nGemäss ursprünglich eingereichtem Anspruch 1 gibt es im Rahmen der\nKomponente 4 die selbsttragende trogförmige Sektion 5 und einen daran\nangrenzenden so genannten flachen flexiblen Streifen. Zusätzlich gibt es\ndie komplementäre Komponente mit der Gegenfläche für den flexiblen\nStreifen.\n\nGrundsätzlich versteht der Fachmann unter einem flachen flexiblen Streifen angrenzend an die trogförmige Sektion (5) einen länglichen flachen\nflexiblen Materialabschnitt mit im Wesentlichen freiliegenden längeren\nSeitenkanten und einer im Wesentlichen freiliegenden schmaleren Endkante. Ein Streifen ist dadurch an sich bereits abgegrenzt von einer Situation, wo ein flach gepresster Schlauch vorliegt, wo mit anderen Worten\nkeine freiliegenden Seitenkanten vorhanden sind.\n\n"}