{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie Beklagte meint dazu, dass das nicht genügen könne, da weder ein\nkonkretes Material genannt noch ein numerischer Bereich der \"inhärenten\nFlexibilität\" im Klagepatent offenbart sei.\n\nSeite 41\nO2014_002\n\nWie die Beklagte selber ausführt, wird aus dem Klagepatent klar, dass die\nMaterialeigenschaften, um erfindungsgemäss zu sein, so gewählt werden\nmüssen, dass die Flüssigkeit (insbesondere Urin) allein aufgrund der\nSchwerkraft das Ventil sicher öffnen kann, und andererseits sichergestellt\nsein muss, dass sich der Streifen zuverlässig dichtend an die komplementäre Dichtfläche anlegt.\n\nDie Beklagte behauptet im Wesentlichen nur, dass der Fachmann hier ein\nProblem haben soll, zeigt aber weder argumentativ spezifisch und substantiiert auf, inwiefern konkret der Fachmann vor effektiv unlösbare\nProbleme gestellt wird, wenn er ein entsprechendes Material und seine\nDicke auswählen muss, noch zeigt sie beispielsweise unter Verwendung\nvon experimentellen Nachweisen auf, dass der Fachmann bei der Auswahl des Materials vor unlösbare Probleme gestellt wird.\n\nAusführbarkeit ist dann gegeben, wenn die im Klagepatent gegebenen Informationen es dem Fachmann ermöglichen, die der beanspruchten Erfindung innewohnende technische Lehre anhand seines allgemeinen\nFachwissens zu erkennen und nachzuarbeiten. Es reicht dabei aus, wenn\nder Fachmann in die Lage versetzt wird, die Erfindung ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbaren Aufwand nachzuarbeiten.3\n\nDamit mangelnde Ausführbarkeit erfolgreich geltend gemacht werden\nkann, genügt es nicht, pauschal zu behaupten, der Fachmann werde vor\nangeblich unlösbare Probleme gestellt. Es muss entweder an einem konkreten Beispiel (unter Nachweis von experimentellen Resultaten) oder\nwenigstens auf Basis von detailliert substantiierten und plausiblen konkreten Beispielen aufgezeigt werden, dass die erfindungsgemässe Aufgabe\nvom Fachmann mit seinem allgemeinen Fachwissen nicht über den gesamten Anspruchsbereich ohne unzumutbaren Aufwand nachgearbeitet\nwerden kann.\n\nDies ist vorliegend nicht erfüllt. Durch die auch von der Beklagten selber\nfestgehaltene konkret erforderliche Funktionalität, namentlich dass eben\ndie Flüssigkeit (insbesondere Urin) allein aufgrund der Schwerkraft das\nVentil sicher öffnen kann, und andererseits sicherstellen muss, dass sich\nder Streifen zuverlässig dichtend an die komplementäre Dichtfläche anlegt, wird dem Fachmann eine Anleitung gegeben, wie er anhand von einfachen Versuchen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne erneut erfinde-\n\n3 Vgl. G2/93 Nr. 4 sowie Teschemacher, in: Singer/Stauder, EPÜ, Art. 83 RZ 15\n\nund die darin zitierten Referenzen.\n\nSeite 42\nO2014_002\n\nrisch tätig zu werden auf Basis der im Klagepatent enthaltenen Informationen ein geeignetes Material finden kann.\n\nDass im konkreten vorliegenden Fall die Ausführbarkeit genügend ist,\nzeigt sich im Übrigen auch daran, wie oben bei der Bestimmtheit der\nRechtsbegehren bereits erwähnt, dass dieser Begriff aus Patentanspruch\n1 weder im Zusammenhang mit der Abgrenzung vom Stand der Technik\nnoch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Verletzungsform dieses\nMerkmal verwirklicht, strittig ist. Insbesondere die Beklagte, die im Rahmen des Prozesses die mangelnde Ausführbarkeit geltend macht, hat offenbar kein Problem, dieses Merkmal 1.2.2 den angeblich neuheitsschädlichen Dokumenten, in welchen auch keine weitergehende Konkretisierung offenbart ist, zu entnehmen, und bei der Diskussion des Eingriffs in\nden Schutzbereich wird dieses Merkmal von der Beklagten noch nicht\neinmal angesprochen, und scheint also ebenfalls unproblematisch zu\nsein, was dessen effektive Verwirklichung in einer konkreten angegriffenen Ausführungsform angeht.\n\nEs liegt also keine mangelnde Offenbarung vor.\n\n6.4.2 Unzulässige Erweiterung\n\nDie Beklagte bringt unter diesem Titel vier verschiedene Aspekte im Hinblick auf die Rechtsbeständigkeit von Anspruch 1 auf, namentlich:\n\n1) Unzulässige Änderung der Beschreibung und des Anspruchs 1 durch\ndas Streichen der Komponente 4 und das Einführen der Merkmale Ein-\nlass- und Auslassabschnitt;\n\n2) Unzulässige Änderung des Anspruchs: trogförmiger Abschnitt und\nStreifen müssen nicht mehr Teil der Komponente (4) sein;\n\n3) Unzulässige Änderung des Anspruchs durch die Aufnahme des Merkmals 1.3;\n\n4) Unzulässige Änderung des Anspruchs bezüglich des Merkmals 1.3.1.\n\nAls Ausgangslage ist Folgendes festzuhalten:\n\nSeite 43\nO2014_002\n\nAnspruch 1 wie ursprünglich eingereicht lautete wie folgt:\n\n\"A non-return valve (3) characterized in that it has a component (4) having a flat\nstrip (6) of flexible resilient material terminating at one end in a self-supporting\ntrough-shaped section (5) and a complementary component providing a surface\nagainst which the other end of the strip (6) may seal.\"\n\nAm Ende erteilt wurde folgender Anspruch 1, wobei die Änderungen bezüglich ursprünglich eingereichter Fassung im Anspruch unten fett hervorgehoben sind:\n\n"}