{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nMerkmale 1.3 inklusive 1.3.1 (and further comprising a component\nthat is separate from the strip (6) providing a complementary surface against which the lower end of the flexible strip (6) may seal):\n\nHier gibt es zwei Aspekte, die beurteilt werden müssen. Einerseits den\nAspekt, dass es heisst, dass es eine vom Streifen separate Komponente\ngibt, welche die komplementäre Fläche stellt, und andererseits, dass das\nuntere Ende des flexiblen Streifens gegen die komplementäre Fläche abdichtet.\n\nZur separaten Ausbildung: der Begriff separate kommt im Klagepatent\ngenau nur im Anspruch 1 des Klagepatents vor. In der Einleitung und in\nder allgemeinen Beschreibung wird dieser Aspekt nicht erwähnt. In der\n\nSeite 39\nO2014_002\n\ndetaillierten Beschreibung wird ein Ausführungsbeispiel offenbart, bei\nwelchem ein Streifen 6 (vgl. Figur 1) der Vorrichtung gegen einen analogen Streifen einer spiegelsymmetrisch dazu angeordneten und identischen Vorrichtung, deren Streifen dann die komplementäre Fläche im Anspruch stellt, anliegt. Die beiden Hälften der beispielsweise in Figur 2 des\nKlagepatents dargestellten Vorrichtung sind getrennt und insbesondere\nsind die beiden Streifen 6 vollständig, das heisst über deren gesamte\nLänge, an den vertikal verlaufenden Kanten voneinander getrennt. In einer weiteren Darstellung gemäss Figur 3B ist die gesamte Vorrichtung\neinstückig ausgebildet, d.h. es gibt einen einzigen gemeinsamen trogförmigen umlaufenden Bereich 5 und nur die Streifen 6 sind getrennt. Auch\nhier sind aber die beiden Streifen 6 unterhalb des trogförmigen Bereichs\n5 vollständig, das heisst über deren gesamte Länge, an den vertikal verlaufenden Kanten voneinander getrennt.\n\nDies in Abgrenzung zum in der Einleitung genannten Stand der Technik\n(vgl. [0004]), wo darauf hingewiesen wird, dass flach gedrückte Schläuche aus einem flexiblen Material bereits bekannt waren, d.h. Konstruktionen, bei welchen eben nicht individuelle und voneinander getrennte Streifen vorhanden sind, sondern wo gewissermassen Streifen über die gesamte Länge an den Kanten miteinander verbunden sind (flachgepresster\nSchlauch).\n\nIm Lichte dessen ist das Merkmal der zum Streifen separaten Komponente so auszulegen, dass der Streifen über die gesamte Länge der vertikal\nverlaufenden Kanten getrennt ist von der Komponente.\n\nZur Abdichtung am unteren Ende des flexiblen Streifens: auch die Dichtung am unteren Ende der Streifen wird weder in der allgemeinen Beschreibung noch bei der Beschreibung der Ausführungsbeispiele ausdrücklich diskutiert.\n\nBetrachtet man die Ausführungsbeispiele, so stellt man fest, dass bei allen Ausführungsbeispielen die unteren Enden der Streifen aufgrund der\nseparaten Ausbildung als freie Enden mit einer unteren Kante ausgebildet\nsind (vgl. insbesondere Figuren 1 und 4). die Streifen liegen aber stets\nüber ihre ganze Länge aneinander, wenn abgedichtet ist, das heisst nicht\nnur am untersten Ende an der Kante, sondern auch oberhalb davon, also\nüber die gesamte Länge des Schlitzes und damit generell unterhalb des\ntrogförmigen Bereiches. Wenn der Streifen nicht zumindest in der an den\ntrogförmigen Bereich angrenzenden Sektion, in der er (in Fliessrichtung\nbetrachtet) erstmals \"separat\" ist (d.h. seitlich getrennt), an die Kompo-\n\nSeite 40\nO2014_002\n\nnente anliegen würde, dann könnte das Ventil nicht dichten, das erkennt\nder Fachmann.\n\nFür die Auslegung zudem wichtig ist, dass hinsichtlich Streifen einerseits\nim Anspruch davon gesprochen wird, dass dieser an der oberen Kante\nmit dem trogförmigen Bereich verbunden ist, und andererseits definiert\nwird, dass der Streifen am unteren Ende abdichtet. Diese terminologische Unterscheidung muss berücksichtigt werden. Mit der Kante wird\nausdrücklich die Oberkante des Streifens bezeichnet, und wenn im Patentanspruch kein Bezug genommen wird auf die \"untere Kante\", sondern\nauf das \"untere Ende\" im Anspruch, so kann damit nicht streng die Unterkante gemeint sein, sondern vielmehr ein Bereich am unteren Ende des\nStreifens.\n\nIm Lichte dessen wird das Merkmal der Abdichtung am unteren Ende so\nausgelegt, dass im nicht verbundenen Bereich der Streifen im Bereich\ndes unteren Endes (nicht notwendigerweise an deren Unterkante) eine\nAbdichtung durch Anlage des Streifens an die komplementäre Fläche erfolgt.\n\n6.4 Rechtsbeständigkeit\n\n6.4.1 Ausführbarkeit\n\nDie Beklagte stellt zum ersten Mal in der Duplik die Ausführbarkeit der\nbeanspruchten Erfindung infrage, wobei sie geltend macht, dass für den\nFachmann unklar sei, was unter dem im Anspruch genannten \"hohen inhärenten Grad von Flexibilität\" zu verstehen sei. Es sei für den Fachmann\nvollkommen unklar, welche Materialeigenschaften benötigt werden, um\ndas Ventil gemäss Klagepatent zu verwirklichen.\n\nDie Klägerin hält in der diesbezüglichen Stellungnahme dagegen, es gebe im Klagepatent ausdrückliche Hinweise, wie das Material ausgelegt\nwerden muss, insbesondere der Hinweis, dass es sich um einen Kunststoff oder Elastomer handeln muss und zudem die Dickenangaben für\nden Trog und den Streifen. Damit liege genügend Information vor, dass\nder Fachmann die Erfindung ausführen kann.\n\n"}