{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n 1.3 and further comprising a component that is separate from the strip (6)\n\n1.3.1 providing a complementary surface against which the lower end\nof the flexible strip (6) may seal.\n\nIm Lichte des Schriftenwechsels sind die Merkmale 1, 1.1.1, die Kombination von 1.2.1 und 1.2.2 sowie 1.3 inklusive 1.3.1 auslegungsbedürftig.\nZur Auslegung ist der Fachmann hinzuzuziehen. Die Klägerin äussert\nsich in der Klage und auch in der auf die Frage der Rechtsbeständigkeit\nbeschränkten Antwort vor der Instruktionsverhandlung zunächst nicht\nzum zuständigen Fachmann. Die Beklagte definiert in der Klageantwort\nden Fachmann wie folgt:\n\n\"Konstrukteur auf dem Gebiet der Sanitärtechnik, der einschlägige und spezielle Erfahrungen auf dem Gebiet der Eigenschaften von Kunststoffen und deren Verarbeitung haben muss.\"\n\nIn der Replik bestätigt die Klägerin den Fachmann gemäss Definition der\nBeklagten und ergänzt wie folgt:\n\n\"Dies trifft zu, sofern dieser Fachmann aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit als Konstrukteur von flüssigkeitsführenden Anlagen auch spezielles Wissen sowie Erfahrungen in den Gebieten der Fluiddynamik, Konstruktion, Herstellung und Montage von Kunststoffteilen hat.\"\n\nSeite 37\nO2014_002\n\nDiese Ergänzungen wurden von der Beklagten in der Folge nicht wesentlich infrage gestellt, entsprechend ist für die weitergehende Diskussion\nder Auslegung, der Rechtsbeständigkeit sowie der Verletzung vom folgenden Fachmann auszugehen:\n\nDer Fachmann ist ein Konstrukteur auf dem Gebiet der Sanitärtechnik,\nder einschlägige und spezielle Erfahrungen auf dem Gebiet der Eigenschaften von Kunststoffen und deren Verarbeitung haben muss, wobei\ndieser Fachmann aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit als Konstrukteur von flüssigkeitsführenden Anlagen auch spezielles Wissen sowie Erfahrungen in den Gebieten der Fluiddynamik, Konstruktion, Herstellung\nund Montage von Kunststoffteilen hat.\n\nDie im Anspruch genannten Begriffe sind mit dem Verständnis des Fachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung auszulegen. In einer\nGesamtschau muss dabei diesen im Anspruch verwendeten Begriffen jeweils ein Sinngehalt gegeben werden, der im Lichte der jeweils in der Beschreibung genannten Funktion zweckmässig ist und diese Funktion ermöglicht.\n\nIn diesem Sinne sind die genannten Merkmale wie folgt auszulegen:\n\nMerkmal 1 (a non return valve):\n\nGemäss [0001] betrifft die Erfindung ein Ventil für Flüssigkeiten namentlich eines, welches nur gravitationsinduzierten Fluss erlaubt. Dies bedeutet (vgl. [0002]), dass Flüssigkeit nur in einer Richtung fliessen kann (wegen der Gravitationsinduktion von oben nach unten), und insbesondere\nGas in der Gegenrichtung nicht ausströmen kann.\n\nIn der detaillierten Beschreibung wird dies mit einer Konstruktion gewährleistet, welche im Gebrauchszustand (will heissen spätestens nach genügender Anfeuchtung durch erstmaliges Hindurchfliessen von Flüssigkeit),\ndas heisst ohne erheblichen Gegendruck durch Gas, diese Funktion der\nAbdichtung erfüllen kann, und welche auf der anderen Seite ohne weiteres den Fluss von Flüssigkeit von oben nach unten allein auf Basis der\nGravitationskraft erlaubt.\n\nEntsprechend ist der Begriff non-return valve im Gesamtkontext aller\nMerkmale auszulegen als ein Ventil, welches bei entsprechender Orientierung im Raum im Gebrauchszustand und ohne spezielle äussere Einwirkung Flüssigkeit von oben nach unten ohne weiteres hindurch treten\nlässt und in der Gegenrichtung das Austreten von Gas verhindert.\n\nSeite 38\nO2014_002\n\nKombination der Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 (the outlet section being\nmade of a flexible resilient material connected to the inlet section\n(5), whereby the outlet section comprises a flat flexible resilient strip\n(6) with a high inherent degree of flexibility):\n\nIn der Beschreibung wird hinsichtlich Flexibilität keine konkrete Angabe\ngemacht, es wird nur von einem geeigneten Plastikmaterial oder einem\nElastomermaterial gesprochen, welches im trogförmigen Bereich eine Dicke im Bereich von 0.8 mm aufweist, die dann im Bereich der Streifen auf\neine Dicke von 0.2 mm reduziert wird (vgl. [0016]-[0017]), was an sich\nnoch keinen Rückschluss auf die Flexibilität erlaubt. Die Flexibilität wird\nnicht zahlenmässig charakterisiert.\n\nDamit aber die beanspruchte Funktion gemäss Merkmal 1 überhaupt\nwahrgenommen werden kann (vgl. insbesondere auch [0028]), müssen\ndie Streifen wirklich sehr flexibel sein, namentlich so flexibel und nachgiebig, dass sie durch den nur ganz geringen gravitationsbedingten Druck\nvon wenig hindurchtretendem Urin bereits genügend beiseitegeschoben\nwerden können, dass der Urin hindurch treten kann. Und sie müssen\nauch so flexibel und leicht sein, dass sie durch Adhäsionskräfte und ggf.\nden sehr geringen Druckunterschied dichtend an die komplementäre Fläche anliegen.\n\nDamit dieses Merkmal der outlet section überhaupt in der Lage ist, die\nVentil-Funktion gemäss Merkmal 1 wahrzunehmen, muss es eine inlet\nsection oder trough section geben (Merkmal 1.1.1), die selbsttragend ist,\nund einen im Gegensatz dazu nicht selbsttragenden Streifen der outlet\nsection, der in Biegerichtung hoch flexibel ist.\n\n"}