{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\ntile der 1. Generation hergestellt und vertrieben habe. Im Übrigen führten\nweder die Farbe des Urinalventils noch eine veränderte Oberflächenstruktur aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, denn für die\nVerletzungsfrage seien Merkmale, welche über jene des Anspruchs 1\nhinausgingen (wie z.B. verbessertes Material, Fliesshilfen und spezielle\nFarbe), ohne Bedeutung. Die Beklagte gebe folglich implizit zu, dass sie\nauch heute noch Urinalventile der 1. Generation herstelle und vertreibe.\nWie bereits ausgeführt, könne sich die Beklagte hierfür auf keine Lizenz\nstützen, zumal sie selbst den Lizenzvertrag mit Peter Dahm für nichtig erklärt habe.\n\nAuch derjenige verletze das Patent, der das patentierte Erzeugnis in einem Prospekt oder einem Werbevideo mit allen patentgemässen Merkmalen anbiete. Dies gelte unabhängig davon, ob er auf eine allfällige Bestellung hin eine solche Sache liefere. Sie bestreite, dass die Enswico AG\neine Berechtigung zum Anbieten von Urinalventilen der 1. Generation zukomme. Es liege eine offensichtliche und im Prinzip auch eingestandene\nPatentverletzung vor.\n\n5.4 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit\neinzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.\n\n6. Beurteilung\n\n6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das Klagepatent rechtsbeständig ist und – vorerst ohne auf die Lizenzverträge einzugehen – patentverletzende Handlungen der Beklagten vorliegen. Erst wenn beides\nzu bejahen ist, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Handlungen allenfalls von den Lizenzverträgen gedeckt sind (s. unten Ziff. 6.6).\n\nZur Frage der Rechtsbeständigkeit und der Patentverletzung erstattete\nRichter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein Fachrichtervotum. Der Spruchkörper\nfolgt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, dem Fachrichtervotum in allen\nPunkten, ausser bei der Frage der Verletzung durch die 2. Generation\n(unten Ziff. 6.5.2).\n\n6.2 Bestimmtheit der auf Unterlassung gerichteten Rechtsbegehren\n\nDie Beklagte macht wegen der Formulierung \"Streifen, der einen hohen\ninhärenten Grad von Flexibilität aufweist\" geltend, dass die Rechtsbegehren 1 und 2 unbestimmt seien.\n\nSeite 35\nO2014_002\n\nRechtsbegehren 1 und 2 geben unter a) und b) im Wesentlichen die Anspruchsmerkmale wieder, ergänzen diese aber durch die Merkmale 2ii.\nund iii. Des Weiteren werden Rechtsbegehren 1 und 2 jeweils ergänzt\ndurch eine grafische Darstellung, auf welche Bezug genommen wird\ndurch Verwendung der Formulierung \"welche nach Art der unten stehenden Figur ausgebildet ist\".\n\nZudem vermitteln in beiden Rechtsbegehren 1 und 2 die Merkmale der\nGruppe 2, die eine funktionelle Definition des Streifens geben, eine genügend bestimmte und konkrete Vorstellung des hohen inhärenten Grades\nvon Flexibilität, den die Streifen aufweisen müssen.\n\nDass im konkreten vorliegenden Fall die Bestimmtheit genügend ist, zeigt\nsich im Übrigen auch daran, dass die Auslegung dieses Begriffes aus Patentanspruch 1 weder im Zusammenhang mit der Abgrenzung vom Stand\nder Technik noch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Verletzungsform dieses Merkmal verwirklicht, strittig ist. Insbesondere die Beklagte,\ndie im Rahmen des Prozesses die mangelnde Bestimmtheit der Rechtsbegehren geltend macht, hat offenbar kein Problem, dieses Merkmal\n1.2.2 (siehe unten) den angeblich neuheitsschädlichen Dokumenten, in\nwelchen auch keine weitergehende Konkretisierung offenbart ist, zu entnehmen, und bei der Diskussion des Eingriffs in den Schutzbereich wird\ndieses Merkmal von der Beklagten noch nicht einmal angesprochen, und\nscheint also ebenfalls unproblematisch zu sein, was dessen effektive\nVerwirklichung in einer konkreten angegriffenen Ausführungsform angeht.\n\nDamit sind die Rechtsbegehren 1 und 2 genügend konkret und genügend\nbestimmt, und auf die Klage kann diesbezüglich eingetreten werden.\n\n6.3 Auslegung von Anspruch 1\n\nDie Parteien stützen sich bei der Diskussion der Rechtsbeständigkeit und\nder Verletzung jeweils auf eine deutsche Übersetzung, wie sie beispielsweise in der Klage in RZ 28 wiedergegeben ist.\n\nEs handelt sich beim Klagepatent um den Schweizer Teil eines europäischen Patents. Das Klagepatent ist in englischer Sprache abgefasst, Verfahrenssprache vor dem europäischen Patentamt war Englisch. Gemäss\nArt. 70 (1) EPÜ ist die verbindliche Fassung eines europäischen Patents\ndie Fassung in der Sprache, das heisst die englische Fassung. Die\nSchweiz hat keinen Vorbehalt nach Art. 70 (3) EPÜ im Patentgesetz ver-\n\nSeite 36\nO2014_002\n\nankert, d.h. die verbindliche Fassung für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist die englische Fassung, wobei die Nummerierung der\nKlägerin verwendet wird:\n\n1. A non-return valve (3),\n\n1.1 comprising an inlet section (5)\n\n1.1.1 in the form of a self-supporting trough-shaped section\n\n1.2 and an outlet section,\n\n1.2.1 the outlet section being made of a flexible resilient material connected to the inlet section (5),\n\n1.2.2 whereby the outlet section comprises a flat flexible resilient strip\n(6) with a high inherent degree of flexibility,\n\n1.2.3 the strip (6) being connected with the inlet section (5) at its upper edge;\n\n"}