{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nEntgegen den Ausführungen der Beklagten sei nie ein gültiger Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und der Enswico AG zustande gekommen.\nEntsprechend habe die Enswico AG denn auch nie irgendwelche Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt. Zudem hätten die Parteien im Frühjahr\n2010 über den Abschluss eines neuen Lizenzvertrages verhandelt. Bereits aus dem Verhalten der Enswico AG gehe also klar hervor, dass sie\nden ursprünglichen Vertrag von Beginn weg für nichtig erachtet habe. Der\nfrühere Rechtsvertreter der Enswico AG habe denn auch mit Schreiben\nvom 1. Juni 2010 die Nichtigkeit dieses Vertrags bestätigt und ausgeführt:\n\"Dies ist ein Irrtum; die Enswico geht im Gegenteil davon aus, dass keine\nsolchen Verträge bestehen\". Die Enswico AG sei also ebenfalls von der\nNichtigkeit des betreffenden Lizenzvertrages ausgegangen und könne\nsich nun nicht wieder auf diesen berufen.\n\nDie Beklagte behaupte noch in der Klageantwort, die Enswico AG habe\n52'192 Ventile von der CoOpera Leasing AG erworben. Die Klägerin habe\ndaraufhin nachgewiesen, dass die Enswico AG bereits vor diesem Zeitpunkt Urinalventile vertrieben habe. Nachdem die Beklagte dies nicht\nmehr bestreiten könne, gebe sie nun also zu, dass die Enswico AG von\nder Beklagten bereits im Dezember 2009 Urinalventile der 1. Generation\nbezogen habe. Die Beklagte behaupte jedoch, dass Hans Keller – der\nsich notabene in massiven finanziellen Schwierigkeiten befunden habe –\ndie hierfür geschuldeten Lizenzgebühren bereits im Voraus bezahlt hätte.\nDies gehe an der Sache vorbei: Wie bereits erwähnt, habe der Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und Hans Keller lediglich eine Lizenz pro verkauftes Urinalventil vorgesehen. Sämtliche bestrittenen Lizenzgebühren,\nwelche Peter Dahm aus dem Vertrieb der Urinalventile angeblich erhalten\nhaben solle, würden demnach von Beginn weg nur Ventile betreffen, welche bereits von Hans Keller verkauft worden seien. Die Beklagte führe jedoch selbst aus, dass sie die betreffenden 25'000 Urinalventile der 1. Generation direkt an die Enswico AG geliefert habe. Entsprechend hätten sie\nauch nicht von Hans Keller verkauft worden sein können.\n\nDamit sei festzuhalten, dass die Beklagte im Dezember 2009 der Enswico AG mindestens 25'000 Urinalventile geliefert habe, welche vom Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und Hans Keller nicht gedeckt seien.\n\nSeite 33\nO2014_002\n\nZudem sei der Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und der Enswico AG\nnachweislich nichtig und sei entsprechend von der Enswico AG auch nie\nerfüllt worden. Wäre die Enswico AG damals anderer Ansicht gewesen,\nhätte sie diese Lieferung dem Patentinhaber sicherlich gemeldet und hierfür auch Lizenzgebühren bezahlt oder zumindest angeboten. Beides sei\njedoch nie geschehen. Die Beklagte könne sich demnach für diese Lieferung auf keine Berechtigung stützen.\n\nDie Behauptung, der Lizenzvertrag sei nun doch gültig, stelle ein klares\nvenire contra factum proprium i.S.v. Art. 2 ZGB dar. Die Beklagte könne\nsich sicherlich nicht im Nachhinein auf diesen Vertrag berufen. Ansonsten\nkönnte sich ja jeder Lizenznehmer jeweils auf die Nichtigkeit des Patents\nberufen und sich dadurch bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid\nder Bezahlung von Lizenzgebühren entziehen.\n\nBetreffend Umstellung der Werkzeuge sei festzuhalten, dass – wenn\nüberhaupt – nur eine Kavität geändert worden sei. Die Beklagte habe also ohne weiteres noch Urinalventile der 1. Generation herstellen können.\n\nDie Beklagte habe die betreffenden Ventile unmittelbar an die CoOpera\nLeasing AG verkauft, welche diese an die Enswico AG weiterverkauft habe. Der Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und Hans Keller habe eine\nStücklizenz pro verkauftes Urinalventil vorgesehen, wobei Peter Dahm\nnie eine Lizenzzahlung erhalten habe. Selbst wenn aber Hans Keller effektiv Lizenzgebühren bezahlt hätte, so könnten sich diese nur auf Urinalventile beziehen, welche er bereits verkauft hätte. Die von der Beklagten\ndirekt an CoOpera Leasing AG verkauften Urinalventile seien demnach\nvom Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und Hans Keller nicht erfasst.\nDer Verkauf der Beklagten an die CoOpera Leasing AG als auch der Weiterverkauf an die Enswico AG stellten demnach klare Patentverletzungen\ndar.\n\nEs werde bestritten, dass mit diesen Werkzeugen aufgrund der angeblich\nvorgenommenen Änderungen ausschliesslich Urinalventile der\n2. (bzw. 4.) Generation hergestellt werden könnten, zumal die Beklagte\nbis heute noch Urinalventile der 1. Generation herstelle und anbiete. Zudem könnten die betreffenden Verbindungsstege ohne weiteres nachträglich wieder entfernt werden, was die Beklagte nachweislich schon gemacht habe. Sie bestreite, dass es sich nur um zwei Bestellungen und\num angeblich ungewollte Produktionsfehler gehandelt habe. Tatsache sei\nvielmehr, dass die Beklagte auch 2010 in erheblichem Umfang Urinalven-\n\nSeite 34\nO2014_002\n\n"}