{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nZusammenfassend sei also Folgendes festzuhalten: Die Enswico AG habe Ventile der 1. Generation verkauft, die sie von der Kellerinvent AG\nbzw. der CoOpera Leasing AG erworben habe und die von der Beklagten\nohne Auftrag der Enswico AG bereits hergestellt worden seien. Die Beklagte habe diese Ventile der 1. Generation für Hans Keller, bzw. später\nim Auftrag der Kellerinvent AG bzw. der CoOpera Leasing AG für die Kellerinvent AG hergestellt. Peter Dahm sei für die Herstellung und den Verkauf dieser Ventile vereinbarungsgemäss entschädigt worden. Zusätzlich\nhabe die Enswico AG Ventile der 1. Generation ausgeliefert, die im Zeitraum vom April bis September 2010 bei der Produktion von Ventilen der\n2. Generation angefallen seien. Sollte das Klagepatent rechtsbeständig\nsein, dürfte Dahm hieraus ein lizenzvertraglicher Anspruch von CHF 0.30\npro Ventil zustehen. Eine solche Forderung wäre allerdings von ihm selber geltend zu machen. Die von der Klägerin eingereichte Abtretungserklärung umfasse nach dem Verständnis der Beklagten keine lizenzvertraglichen Ansprüche. Ferner treffe es zu, dass die Beklagte im Frühjahr\n2014 aufgrund eines Produktionsfehlers vor die Wahl gestellt gewesen\nseien, Kunden nicht oder mit einem Produkt der \"Generation 4(–)\", ein\nzwar schlechteres, aber immerhin funktionstüchtiges Produkt zu beliefern,\ndas jenem der 1. Generation auf den ersten Blick ähnle. Wie eine Reklamation eines Kunden zeige, werde dieses Produkt auch von Kunden der\nBeklagten als qualitativ schlechter beurteilt, so dass die Enswico AG gezwungen gewesen sei, diesem Kunden einen Preisnachlass von 25% zu\ngewähren.\n\nEs handle sich dabei nach dem Verständnis der Beklagten aber nicht um\nProdukte der 1. Generation, da sich die heutigen Produkte der Beklagten\nin mehreren Merkmalen wesentlich von der 1. Generation unterscheiden\nwürden. So hätte die Beklagte neben den Verbindungsstegen auch hin-\n\nSeite 31\nO2014_002\n\nsichtlich des verwendeten Materials erhebliche Verbesserungen eingeführt, wodurch der Urin durch die Materialanpassungen und die veränderte Oberflächenstruktur (Verbesserung des Produktionsprozesses) des\nKunststoffes besser abfliesse. Sodann seien an der Membran im Einlassbereich dreieckige Fliesshilfen eingebaut. Schliesslich seien an der Art\nund Menge der Farbe Anpassungen und Optimierungen vorgenommen\nworden, weil diese einen Einfluss auf die Performance der Membran habe, da sie mit dem Kunststoff interagiere und die Materialeigenschaften\nbeeinflusse (Steifheit, Flexibilität und chemische Beständigkeit).\n\nZum anderen berufe sich die Klägerin auf ein Werbevideo der Enswico\nAG. Es sei richtig, dass im Werbevideo kurz ein Ventil der 1. Generation\ngezeigt werde. Wie mehrfach dargelegt, sehe die Beklagte keine Notwendigkeit, dieses illustrative Video von der Website zu entfernen. Die\nBeklagte habe aber aus Qualitätsgründen kein Interesse, tatsächlich Ventile der 1. Generation zu verkaufen (und überdies lasse das Werkzeug der\nBeklagten seit vier Jahren keine Herstellung von Ventil-Membranen der\n1. Generation mehr zu).\n\n5.3 Die Klägerin hält den Ausführungen in der Duplik entgegen, dass Peter Dahm weder von der Enswico AG noch von Hans Keller je Lizenzgebühren erhalten habe. Im Übrigen sei in Art. 2.1 des Lizenzvertrags zwischen Hans Keller und Peter Dahm vorgesehen gewesen, dass Hans\nKeller lediglich eine Lizenzzahlung für bereits verkaufte Urinalventile zu\nleisten hätte. Die bestrittene Zahlung von CHF 30'000.00 hätte also von\nBeginn weg nur Urinalventile betreffen können, welche Hans Keller bereits verkauft hätte. Urinalventile, welche die Beklagte produziert und anschliessend an unbeteiligte Dritte wie die CoOpera Leasing AG oder die\nEnswico AG verkauft habe, hätten also von diesen bestrittenen Lizenzzahlungen ohnehin nicht erfasst sein können.\n\nDie Beklagte suggeriere fälschlicherweise, dass Hans Keller und Albert\nvon AlImen 2005 und 2006 zusammen mit Peter Dahm an einem Vorläufermodell des Urinalventils der 1. Generation getüftelt hätten. Weder\nHans Keller noch Albert von AlImen seien an der Schaffung der patentgemässen Erfindung beteiligt gewesen. Dies belege denn auch bereits\ndas Anmeldedatum des Klagepatents, welches bekanntlich bereits am\n19.12.2003 eingereicht worden sei und zudem eine Priorität vom\n23.12.2002 beanspruche. Aus den eingereichten Belegen gehe denn\nauch in keiner Weise hervor, dass die obengenannten Herren \"getüftelt\"\nhätten. Vielmehr sei es alleine Peter Dahm gewesen, der 2005 weitere\n\nSeite 32\nO2014_002\n\nVersuche unternommen habe, was das von der Beklagten ins Recht gelegte E-Mail auch bestätige. Albert von Allmen sei lediglich als Produzent\nund Hans Keller als Verkäufer beteiligt gewesen.\n\n"}