{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nAm 8. März 2010 habe Peter Dahm die beiden Lizenzverträge mit Hans\nKeller und der Enswico Holding AG zu Unrecht unter Berufung auf einen\nIrrtum gekündigt. Aus Sicht der Enswico AG sei die Kündigung des Lizenzvertrags unbegründet und somit unwirksam gewesen, bzw. frühestens als ordentliche Kündigung auf Ende 2010 wirksam geworden.\nGleichwohl habe diese Kündigung Anlass gegeben, dass sich die Enswico AG näher mit dem Klagepatent habe befassen müssen, weil sie realisiert habe, dass sie ab Ende 2010 nicht mehr über einen Lizenzvertrag\nverfügen würde. Aufgrund der Einschätzung von Patentanwalt Gachnang\nsei die Enswico AG der vollen Überzeugung gewesen, dass das Klagepatent nichtig sei. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 habe deshalb die Enswico AG bestätigt, dass der Lizenzvertrag aus ihrer Sicht ebenfalls nicht\nbestehe, weil die Nichtigkeit des Klagepatents rechtlich bekanntlich zur\nNichtigkeit des Lizenzvertrags führe. Patentanwalt Gachnang habe seine\nAuffassung gegenüber der Beklagten in einer formellen Legal Opinion\nvom 30. Juni 2010 niedergelegt.\n\nSollte sich nun wider Erwarten herausstellen, dass das Klagepatent doch\nrechtsbeständig sei, so wäre die Kündigung des Lizenzvertrags durch\nDahm erst auf Ende des Jahres 2010 wirksam geworden. Für eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund oder gar eine rückwirkende Auflösung gestützt auf einen angeblichen Irrtum hätten keinerlei Gründe bestanden. Entweder sei das Klagepatent nichtig, oder es habe von Oktober\n2009 bis Ende 2010 ein gültiger Lizenzvertrag zwischen Dahm und der\n\nSeite 29\nO2014_002\n\nMuttergesellschaft der Enswico AG bzw. der Enswico AG, bestanden,\nwas bedeute, dass sämtliche Handlungen der Beklagten bis Ende 2010 in\njedem Fall keine Patentverletzungen darstellen könnten.\n\nAm 25. März 2010 hätte die Beklagte eine Kavität am Werkzeug so geändert, dass Ventil-Membrane der 2. Generation testweise hätten hergestellt werden können.\n\nWie die Klägerin richtig ausführe, habe die Enswico AG sodann mit dem\nbereits in der Klageantwort dargelegten Vertrag weitere Ventile der\n1. Generation von der CoOpera Leasing AG erworben. Auch hierbei habe\nes sich um Ventile aus der bereits erläuterten Produktionsmenge von\n104'684 Ventil-Membranen gehandelt, die mit Zustimmung des Patentinhabers hergestellt worden und in Verkauf gelangt seien. Dahm sei für\ndiese Ventile vereinbarungsgemäss entschädigt worden.\n\nEs sei richtig, aber irrelevant, dass diese Ventile von der CoOpera Leasing AG aus dem Konkurs der Kellerinvent AG ausgesondert worden seien. Zu präzisieren sei, dass zwar die Enswico AG den Preis für 52'192\nVentile an die CoOpera Leasing AG habe bezahlen müssen. Die CoOpera Leasing AG habe der Enswico AG ein \"alles oder-nichts\"-Geschäft vorgeschlagen. Effektiv erhalten habe die Enswico AG aber nur 15'200\nStück. Davon hätten sich 5'600 Key-Ventile im Lager der Kellerinvent AG\nund 9'600 Key-Ventile im Lager Fellbach befunden.\n\nInsgesamt habe die Enswico AG somit 40'200 Ventil-Membrane der\n1. Generation erworben, für die Herr Dahm Lizenzgebühren erhalten habe. Eine Patentverletzung liege nicht vor, und weder Herrn Dahm noch\nder Klägerin stünden hieraus zusätzlich Wiedergutmachungsansprüche\nzu.\n\nDie erste Bestellung der Enswico AG bei der Beklagten sei eine Testbestellung über 1000 Ventile zum Testen der Ventil-Membranen der\n2. Generation auf dem geänderten Werkzeug gewesen. Am 7. September\n2010 sei das betreffende Werkzeug definitiv und vollständig umgerüstet\nworden. Seit diesem Zeitpunkt habe die Beklagte keine Ventil-Membrane\nder 1. Generation mehr hergestellt. Sie habe gar kein entsprechendes\nWerkzeug hierfür gehabt. Die Enswico AG habe in der Zeit bis zum vollständigen und irreversiblen Umbau des Werkzeugs am 7. September\n2010 zwei Bestellungen über Ventile der 2. Generation bei der Beklagten\ngetätigt, welche aufgrund des noch nicht vollständig umge-\n\nSeite 30\nO2014_002\n\nbauten Werkzeugs auch zur Produktion von Ventilen der 1. Generation\ngeführt hätten. Insofern müsse die Beklagte ihre Behauptung in der Klageantwort nach nochmaliger Prüfung richtig stellen. Ein Teil dieser Ventil-\nMembrane sei in Ventile für Kunden verbaut und verkauft worden, obwohl\ndie Beklagte aufgrund der Qualität der Ventile der 1. Generation soweit\nmöglich nur Ventile mit Membranen der 2. Generation verkauft habe und\nhabe verkaufen wollen. Dafür sei Dahm mit CHF 0.30 pro Ventil zu entschädigen, sofern das Patent rechtsbeständig sein sollte. Für diese Forderung sei die Klägerin jedoch nicht aktivlegitimiert, da die eingereichte\nAbtretungserklärung keine lizenzvertraglichen Ansprüche erfasse.\n\n"}