{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDer exklusive Lizenzvertrag habe ausdrücklich vorgesehen, dass die\nEnswico Holding AG diesen auch auf eine Tochtergesellschaft übertragen\nkönne, weil die Parteien bereits bei Abschluss des Lizenzvertrags davon\nausgegangen seien, dass nicht die Holdinggesellschaft herstellen und\nvertreiben werde. Die Enswico AG habe nun während des gültigen Lizenzvertrags und zusätzlich mit Zustimmung der Kellerinvent AG im Dezember 2009 25'000 Ventile der 1. Generation von der Beklagten erworben. Diese seien von der Beklagten bereits vor der Gründung der Enswico AG für die Kellerinvent AG hergestellt worden. Die Beklagte habe die\nVentile aber der Kellerinvent AG nicht ausgeliefert, weil diese die Ventile\nnicht habe bezahlen können oder wollen. Für diese Ventile habe die Kellerinvent AG Peter Dahm vereinbarungsgemäss eine Lizenzgebühr von\nCHF 0.30 pro Stück bezahlt. Peter Dahm und die Kellerinvent AG seien\nnämlich übereingekommen, dass Dahm für die 104'684 Ventil-Membrane\nder 1. Generation eine Pauschallizenzgebühr von CHF 30'000.– zustehe.\n\nSeite 27\nO2014_002\n\nDiese Pauschallizenzgebühr sei Dahm auch bezahlt bzw. teilweise mit\nForderungen gegen ihn verrechnet worden.\n\nDie Herstellung und der Verkauf dieser Ventile durch die Beklagte und der\nErwerb und Verkauf durch die Enswico AG sei somit erlaubterweise und\nmit Zustimmung von Dahm erfolgt, der dafür auch vertragsgemäss entschädigt worden sei. Damit liege hinsichtlich dieser 25'000 Ventil-\nMembrane keine Patentverletzung vor (unabhängig davon, ob das Patent\nüberhaupt rechtsbeständig und verletzt sei und selbst unabhängig vom\nLizenzvertrag zwischen Dahm und der Enswico AG).\n\nObwohl die Enswico AG schon kurz nach Beginn ihrer Tätigkeit erkannt\nhabe, dass die Ventil-Membrane der 1. Generation qualitativ nicht ihren\nAnforderungen und Vorstellungen entsprochen hätten, hätte sie mit den\nbereits hergestellten Ventilen der 1. Generation ihre Tätigkeit aufnehmen\nmüssen, um die Kunden der konkursiten Kellerinvent AG nicht zu verlieren. Gleichzeitig habe sie mit der Entwicklung der Ventil-Membrane der\n2. Generation ernst gemacht, was bereits im März 2010 zu einer Änderung einer Werkzeugkavität und zur ersten Herstellung von Ventil-\nMembranen der 2. Generation geführt habe.\n\nDie von der Beklagten seit diesem Datum [März 2010] hergestellten Ven-\ntil-Membrane der 2. Generation überzeugten in qualitativer Hinsicht und\nwürden von den Kunden der Beklagten sehr geschätzt. Kundenreklamationen seien bei den neuen Ventil-Membranen ausgeblieben.\n\nDer Versuch der Klägerin, die Beklagte als schmarotzerische Patentverletzerin abzustempeln, sei unbegründet. Im Gegenteil, die Beklagte habe\nein gut funktionierendes und neuartiges wasserloses Urinalventil (mit\nMembran der 2. Generation) entwickelt und sei daran, dieses erfolgreich\nauf verschiedenen Märkten weltweit einzuführen. Seit der Gründung der\nEnswico AG im Dezember 2009 habe die Beklagte erhebliche Summen in\nEntwicklung, Verbesserung ihres Ventils und den Aufbau einer Vertriebsorganisation investiert, um neue Märkte zu erschliessen.\n\nDie Klägerin ihrerseits habe vor gut eineinhalb Jahren ein Patent erworben und verkauft – nach eigenen Angaben – ein \"patentiertes Ventil\", das\nkonstruktiv und qualitativ weit vom Produkt der Beklagten entfernt sei.\nNicht nur handle es sich beim angeblichen Produkt der Klägerin um eine\nandere Art von Ventil, sondern dieses sei auch aus bekannten Materialien\ngefertigt und einfach herzustellen. Weder der ehemalige Patentinhaber,\n\nSeite 28\nO2014_002\n\nPeter Dahm, noch die heutige Klägerin hätten in die Entwicklung der Produkte der Beklagten investiert. Die Beklagte habe auch nicht etwa Produkte der Klägerin kopiert, sondern würde eigenständige Ventile guter\nQualität vermarkten, deren Herstellung komplex und entscheidend vom\nMaterial abhängig sei. Es handle sich bei der Beklagten also mitnichten\num eine schmarotzerische Kopistin, sondern um eine traditionsreiche\nSchweizer Herstellerin, welche mit einem erheblichen finanziellen und\ntechnologischen Einsatz ein von ihr entwickeltes Produkt vermarkte.\n\nDie Ventile der 2. Generation würden keine Nachmachungen und keine\nNachahmungen darstellen und das Klagepatent nicht verletzen.\n\nAm 9. Februar 2010 habe die Kellerinvent AG ihre Bilanz wegen Überschuldung deponiert; die Konkurseröffnung sei am 10. Februar 2010 erfolgt.\n\n"}