{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nMit ihrer Duplik macht die Beklagte sodann geltend, die Enswico AG habe\nihre Tätigkeit Ende 2009 unter einem Lizenzvertrag mit dem vormaligen\nPatentinhaber, Peter Dahm, aufgenommen. Nachdem Dahm diesen Lizenzvertrag im März 2010 gekündigt habe, habe die Enswico AG die patentrechtliche Situation fachkundig analysieren lassen. Gestützt auf diese\nAnalyse sei sie seither davon ausgegangen, dass das Klagepatent nichtig\nsei, und sie habe ihr Verhalten danach ausgerichtet, insbesondere weil ihr\ndie Nichtigkeit des Klagepatents bereits im Sommer 2010 zusätzlich\ndurch eine formelle Legal Opinion ihres Patentanwalts ausdrücklich bestätigt worden sei. Die Beklagte sei stets Lohnherstellerin gewesen; zuerst für den Lizenznehmer Hans Keller bzw. dessen Kellerinvent AG und\n\nSeite 25\nO2014_002\n\nanschliessend für die Enswico AG. Die Beklagte gehe ebenfalls davon\naus, keine Rechte Dritter zu verletzen.\n\nDie Handlungen der Beklagten seien entsprechend weder heimlich noch\nhinter dem Rücken des Patentinhabers, Peter Dahm, erfolgt. Im Gegenteil seien Dahm und die Klägerin über die Aktivitäten der Beklagten stets\ngut informiert gewesen.\n\nBereits in den Jahren 2005 und 2006 hätten Peter Dahm, der ehemalige\nPatentinhaber, Hans Keller und Albert von AlImen von der Beklagten an\neinem Produkt \"getüftelt\" (sog. EcoSmellstop, ESS). Gestützt auf einen\nLizenzvertrag zwischen Dahm und Keller habe die Beklagte während\nJahren Ventil-Membrane der 1. Generation hergestellt. Dies mit Wissen\nund Willen von Dahm, der selber die Beklagte mehrfach besucht und entsprechende Ventil-Membrane bei der Kellerinvent AG bestellt habe.\nDahm habe gewusst und sei damit einverstanden gewesen, dass Hans\nKeller die Ventile der 1. Generation unter dem Lizenzvertrag nicht alleine\nherstellen und vertreiben würde, sondern bezüglich der Herstellung auf\ndie Dienste der Beklagten gezählt habe. Die Parteien hätten sich so gut\ngekannt, dass allen Beteiligten klar gewesen sei, dass dies so ablaufen\nwürde. Dahm habe auch gewusst und sei damit einverstanden gewesen,\ndass die Kellerinvent AG den Vertrieb der Ventile der 1. Generation übernommen habe. Nachdem die Kellerinvent AG finanzielle Probleme bekommen habe, hätten sich im Herbst 2009 und im ersten Quartal 2010 alle damaligen Beteiligten, also Hans Keller, Herr Baumann und der ehemalige Patentinhaber, Peter Dahm, zusammen getan, um mit der Enswico AG die Vermarktung und den Vertrieb von Urinalventilen mit den\nstreitgegenständlichen Membranen der 1. Generation zu fördern. Die Beklagte, welche wie erwähnt schon vorher für Dahm und Keller bzw. deren\njeweilige Unternehmen, Kellerinvent AG und Addicom Ltd., in der Entwicklung und Herstellung solcher Ventile tätig gewesen sei, habe diese\nAufgabe auch weiterhin wahrgenommen.\n\nIm Übrigen zeige auch Ziffer 3.5 des Lizenzvertrags, wonach die Lizenzgebühren abhängig vom EBIT (earnings before interest and taxes, eine\nbetriebswirtschaftliche Kennzahl) geschuldet gewesen seien, dass die\nParteien davon ausgegangen seien, dass Keller die Ventile nicht selber\nals Privatperson herstellen und vertreiben würde, sondern dass dafür eine Unternehmung besorgt sein würde. Die Klägerin anerkenne, dass die\nHerstellung der Ventile der 1. Generation durch die Beklagte und der Vertrieb durch die Kellerinvent AG Herrn Dahm bekannt und von diesem akzeptiert gewesen seien. Bezeich-\n\nSeite 26\nO2014_002\n\nnenderweise enthalte auch die von der Klägerin eingereichte Erklärung\nvon Peter Dahm zu den vorstehenden Ausführungen keine widersprechenden Aussagen. Dahm mache einzig geltend, er sei nicht über das Finanzierungsverhältnis der Kellerinvent AG mit der CoOpera Leasing AG\ninformiert gewesen und er habe der Beklagten keine Vertriebslizenz erteilt\n(was die Beklagte auch nicht behaupte). Ersteres werde mit Nichtwissen\nbestritten, Zweites treffe zu.\n\nZusammenfassend sei also festzuhalten, dass die Beklagte mit Wissen\nund Einverständnis von Peter Dahm für die Kellerinvent AG Ventil-\nMembrane der 1. Generation hergestellt habe. Gemäss der Abrechnung\nzwischen Keller und Dahm hätte die Beklagte bis September 2009\n104'684 Ventil-Membrane der 1. Generation hergestellt. Diese Zahl habe\nauch die Grundlage für die Rechnung von Herrn Dahms Addicom Ltd. an\ndie Kellerinvent AG für die Lizenzgebühren von CHF 30'000.00 für\n100'000 Ventil-Membrane der 1. Generation gebildet (also eine Stücklizenz von rund CHF 0.30).\n\nDa die Kellerinvent AG finanziell nicht mehr sehr gesund gewesen sei,\nhabe sie bereits Anfang 2009 den Leasingvertrag mit der CoOpera Leasing AG abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei die Enswico Holding\nAG gegründet worden, welche die Geschäfte mit den Ventilen unter Beteiligung von Hans Keller und auch Peter Dahm von der Kellerinvent AG\nhätte übernehmen sollen. In diesem Zusammenhang sei auch der Lizenzvertrag mit Dahm im Oktober 2009 abgeschlossen worden.\n\n"}