{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n Seite 23\nO2014_002\n\neigenen Patentanmeldung gemacht habe (siehe die CH 702894 A2 und\ndort insbesondere die Fig. 11 und 14). Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang die Behauptung der Klägerin, die Enswico AG hätte\nsich bei ihren eigenen Patentanmeldungen der Figuren aus dem Klagepatent bedient. Vielmehr würden die Ausführungsformen der Ventile dort\nso dargestellt, wie sie auch tatsächlich in der Realität ausgebildet seien.\nZusammengefasst bestehe damit bezüglich der Ventile der 1. Generation\nkeine Erstbegehungsgefahr (und schon gar keine Wiederholungsgefahr).\nDaher fehle bereits das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einem\nVerbot, das auf solche Ventile gerichtet sei.\n\nNach den eigenen Behauptungen der Klägerin habe bis zum 29. Oktober\n2009 ein Lizenzvertrag zwischen Dahm, dem Patentanmelder, und Keller\nbestanden. Zu bemerken sei, dass die in diesem Lizenzvertrag vereinbarte Stücklizenzgebühr sehr hoch sei, zumal sich der Lizenzvertrag auf ein\nnoch nicht erteiltes Patent bezogen habe und der Lizenznehmer die Kosten für die Schutzrechtsanmeldungen habe tragen müssen. Der Beklagten seien die Hintergründe für die entsprechenden Abmachungen zwischen den Parteien nicht bekannt. Die Enswico AG habe dagegen zu einem späteren Zeitpunkt mit Dahm einen Lizenzvertrag mit einer angemessenen Stücklizenzgebühr von CHF 0.30 abgeschlossen. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, dass der Lizenzvertrag vom 29.\nOktober 2009 deshalb eine Stücklizenzgebühr von CHF 0.30 pro verkauftes Ventil vorgesehen habe, weil Dahm unentgeltlich an der Enswico Holding AG beteiligt und zu deren Verwaltungsratspräsidenten hätte ernannt\nwerden sollen.\n\nRichtig habe sich der Sachverhalt wie folgt zugetragen: Dahm hätte im\nUmfang von 5000 Aktien, entsprechend einem Prozent des Stammkapitals, an der Enswico HoIding AG beteiligt und dort auch Mitglied des Verwaltungsrats werden sollen. Die Beteiligung sollte er zum Nominalwert\nerwerben und dafür unentgeltlich im Verwaltungsrat Einsitz nehmen. Von\neinem Versprechen, Verwaltungsratspräsident zu werden, könne demnach nicht die Rede sein. Vielmehr hätte es sich um eine Verpflichtung\nvon Dahm gehandelt, als Gegenleistung für den Aktienerwerb zum Nominalwert. Ebenso wenig hätte es sich also um einen unentgeltlichen Erwerb gehandelt, wie die Klägerin meine. Die geringfügige Beteiligung von\nDahm an der Enswico Holding AG sei höchstens ein Grund gewesen,\ndass dieser den Lizenzvertrag mit der Enswico Holding AG (und nicht mit\neiner anderen Gesellschaft) abgeschlossen habe, aber kein Anlass, die\n\nSeite 24\nO2014_002\n\nLizenzgebühr im Lizenzvertrag zu tief anzusetzen. Die Lizenzgebühr sei\nangemessen und marktüblich gewesen. Dahm habe den Lizenzvertrag\nmit der Enswico AG gekündigt, weil er vom Verhalten von Hans Keller\nenttäuscht gewesen sei, der zusammen mit Peter Späni und einem Herrn\nKo eine neue Gesellschaft gründen und dieser unberechtigterweise Sublizenzen am Klagepatent habe vergeben wollen. Das ergebe sich aus\ndem zusätzlichen Schreiben von Dahm an Keller, das am gleichen Tag\nwie die Kündigung des Lizenzvertrags versandt worden sei.\n\nWie die Klägerin sei aber auch die Beklagte davon ausgegangen, dass\nder Lizenzvertrag vom 29. Oktober 2009 nicht mehr bestehe, allerdings\nnicht aus den von der Klägerin genannten Gründen. Wie die Klägerin zu\nRecht festhalte, seien diese Gründe für den vorliegenden Prozess irrelevant; die Klägerin versuche mit dieser Geschichte vergeblich, die Enswico\nAG in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Enswico AG habe ihre rechtliche Auffassung gegenüber Dahm, Späni und der Beklagten bereits im\nFrühjahr/Frühsommer 2010 dargelegt und später wiederholt bekräftigt.\nEine substantiierte Reaktion darauf stehe bis heute aus. Anstatt der Enswico AG zu antworten, hätten sich Dahm und anschliessend die Klägerin\ndarauf verlegt, die Beklagte und deren Kunden mit Schreiben einzudecken und eine Verletzung des Klagepatents geltend zu machen. Dabei\nhätten sie schon vor der Patenterteilung mit gerichtlichen Unterlassungsklagen gedroht. Die Enswico AG habe sich gegen das Vorgehen der Klägerin gewehrt, weil das Klagepatent aufgrund der Einschätzung der fachkundigen Berater der Enswico AG nichtig sei und die von der Beklagten\nvertriebenen Ventile nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fielen.\nNicht nur die vormaligen und gegenwärtigen Berater der Enswico AG\nkämen zu diesem Schluss, sondern auch ein von der Enswico AG eingeholtes Privatgutachten.\n\n"}