{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n hergestellt worden seien. Die Ventile der 1. Generation seien von der\nBeklagten nie für die Enswico AG hergestellt worden und sie werde auch\ninskünftig keine solchen Ventile herstellen oder vertreiben. Die Enswico\nAG habe nämlich umgehend nach ihrer Gründung mit der Neuentwicklung der Ventile ernst gemacht, weil sie bereits zu diesem Zeitpunkt die\nUnzulänglichkeit der Ventile der 1. Generation erkannt hätte. Vor der\nProduktionsaufnahme der Beklagten für die Enswico AG hätte die Beklagte die massgeblichen Werkzeuge für das Key-Ventil SE 1 erstellt. Die\nmassgebliche \"Haifisch\"-Anpassung der Key-Membran sei von der Enswico AG im Mai 2010 bezahlt worden. Die Werkzeugänderung habe\ndemnach einige Wochen vorher stattgefunden. Die erste Bestellung der\nEnswico AG bei der Beklagten für Key-Ventile SE 1 sei anschliessend am\n18. Juli 2010 erfolgt. Bei den Ventilen der 1. Generation, bei denen die\nDichtlappen voneinander getrennt seien und somit (bei vertikalem Einbau\ndes Ventils) frei und unabhängig voneinander nach unten herabhängen\nwürden, könne es nämlich im Zeitraum nach der Herstellung der Ventile\nund vor allem bei ihrem späteren Einsatz in Urinalen zu Veränderungen\nam Ventil (insbesondere zu Verformungen) kommen, welche die Ventilfunktion beeinträchtigen oder sogar ganz unterbinden würden. Es sei daher zu Beschwerden von Kunden gekommen, die eine Fehlfunktion von\nVentilen der 1. Generation bereits nach einigen 1000 Benutzungszyklen\noder weniger als 100 Tagen Einsatz bemängelt hätten.\n\nDieses Auseinanderklappen, das sich aus Gestaltung, Material und\nGeometrie der Dichtlappen ergebe und mit einem vollständigen Aufrollen\nder Lappen verbunden sein könne, lasse sich am nicht eingebauten Ventil demonstrieren, wenn das Ventil auf den Kopf gestellt werde. Im Einsatz\nkönne es aufgrund des geschilderten Verhaltens der Dichtlappen bei der\nAnwendung von nicht geeigneten Reinigungsmitteln dazu kommen, dass\nsich die Dichtlappen komplett aufrollen würden und es somit zu einer ungewollten Öffnung des Ventils komme. Das geschilderte Verhalten der\ngetrennten Dichtlappen habe auch noch andere negative Konsequenzen:\nWenn die Membrane bei der Herstellung aus dem Werkzeug ausgestossen würden, fielen sie üblicherweise in einen Sammelbehälter, indem alle\nVentile übereinander lägen, bevor sie sortiert und in die Becherhülse eingebaut würden. Durch das Gewicht und die Lage der übereinander liegenden Ventile bestehe die Gefahr, dass sich die Lappen verformen oder\nsogar umknicken würden und das Ventil somit unbrauchbar werde.\nSchliesslich bestehe bei der Lagerung und/oder beim Transport der Ventile der 1. Generation die Gefahr, dass durch das Aufeinanderliegen der\n\nSeite 22\nO2014_002\n\nDichtlappen und durch das \"Arbeiten\" des Kunststoffes im Kontakt eine\npartielle Verklebung stattfinde. Dies könne dazu führen, dass das Ventil\nim Einsatz nicht mehr öffne und damit unbrauchbar sei. Alle diese Erscheinungen und Überlegungen hätten dazu geführt, dass ein neues\nVentil entwickelt worden sei, das hier als sogenannte 2. Generation bezeichnet werde und sich von der oben geschilderten 1. Generation\ndadurch unterscheide, dass das Prinzip der getrennten Dichtlappen aufgegeben worden sei und stattdessen und im Gegensatz dazu miteinander\nverbundene Dichtlappen eingesetzt würden. Von der Enswico AG seien\nauch umfangreiche Materialuntersuchungen bei einschlägigen externen\nUnternehmen in Auftrag gegeben worden, um eine optimale Materialwahl\nfür die rauen Einsatzbedingungen des Ventils zu gewährleisten.\n\nMan erkenne sofort, dass die endseitigen Verbindungen zwischen den\nDichtlappen mittels der beiden Verbindungsstege sicherstellen würden,\ndass die beiden Dichtlappen auch unter erschwerten Einsatzbedingungen\nin der für die Ventilfunktion notwendigen Nachbarschaft zueinander bleiben würden. Im Einsatz verhinderten die Verbindungen bei der Anwendung von nicht geeigneten Reinigungsmitteln, dass sich die Dichtlappen\nkomplett aufrollen würden und es somit zu einer ungewollten Öffnung des\nVentils komme. Somit würden die Verbindungen das System robuster\ngegen unsachgemässe Reinigung machen. Die Verbindungen würden bei\nder Produktion helfen, das Ventil in Form zu halten. Sie würden die Lappen nebeneinander in Position halten und eine Verformung unmittelbar\nnach der Herstellung verhindern. Damit werde der Ausschuss vermindert\nund somit die Effizienz der Produktion gesteigert. Die Verbindungen würden aber auch im ungebrauchten und trockenen Zustand, durch die Aufrechterhaltung einer leichten Vorspannung, die Trennung der beiden\nDichtlappen unterstützen. Diese Vorspannung werde normalerweise während den ersten paar Benutzungen abgebaut. Damit verwirkliche die 2.\nGeneration der Ventile nicht nur ein der 1. Generation entgegengesetztes\nKonzept, sondern bringe auch massive Vorteile mit sich, die eine kommerziell erfolgreiche Anwendung überhaupt erst möglich machen würden.\nEs sei daher auch nicht überraschend, dass die Klägerin Ventile nach Art\nder 1. Generation nie produziert habe, sondern neuerdings gemäss ihrer\nWebsite offenbar auf Klappen-Ventile oder \"Flapper Valves\" setze, bei\ndenen eine feste Öffnung von einer davor aufschwenkbar angebrachten\nKlappe abgedeckt werde. Es sei daher auch nur folgerichtig, dass die\nEnswico AG das neuartige und erfolgreiche Prinzip der Ventile der 2. Generation zum Gegenstand einer\n\n"}