{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nkönne sie nachweisen, dass die Beklagte auch im August 2011 noch Urinalventile der 1. Generation hergestellt und verkauft hätte, welche nicht\naus dem Ventilankauf von CoOpera Leasing AG stammen könnten.\n\nFerner habe die Enswico AG am 8. Dezember 2011 269 Urinalventile der\n1. Generation an die Biorin Ltd gesendet, welche ebenfalls nicht aus dem\nAnkauf von CoOpera Leasing AG stammen könnten. Vielmehr müssten\ndiese von der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt produziert worden\nsein.\n\nIm Jahr 2012 habe die Enswico AG ein Werbevideo produziert, welches\ndie Funktionsweise des Urinalventils sowie des Key Systems der Enswico\nAG erkläre. Dabei werde klar ein Urinalventil der 1. Generation beworben.\nDie Enswico AG bewerbe auch heute noch Urinalventile der\n1. Generation. Zudem lege das Video nahe, dass die Enswico AG bis ins\nJahr 2012 hauptsächlich Ventile der 1. Generation vertrieben habe bzw.\nhabe herstellen lassen. Ansonsten hätte sie im Werbevideo wohl zweifellos ein Urinalventil der 2. Generation verwendet, zumal man in der Werbung in der Regel über Neuheiten und Innovationen berichte.\n\nZusammenfassend habe die Beklagte spätestens seit November 2007\nUrinalventile für die CoOpera Leasing GmbH produziert. Ab Dezember\n2009 bis mindestens Anfang 2012 habe die Beklagte Urinalventile der\n1. Generation direkt für die Enswico AG produziert, welche diese an Endkunden und Zwischenhändler weiterverkauft habe. Der Klägerin sei unbekannt, wie lange die Beklagte Urinalventile der 1. Generation produziert\nund vertrieben habe oder dies allenfalls heute noch gelegentlich tue.\n\nIm Verlauf der Zeit habe die Beklagte durch Hinzufügen von zwei flexiblen\nVerbindungsstegen eine Anpassung vornehmen wollen, welche die Funktionsweise des Ventils nicht beeinträchtigen sollte. Die Produktion und der\nVertrieb dieser Urinalventile der 2. Generation würden bis heute andauern. Die Beklagte behaupte, das Urinalventil der 2. Generation sei robuster gegen unsachgemässe Reinigung. Zudem würden die beiden Stege\naber auch Verformungen nach der Herstellung sowie ein Verkleben der\nbeiden Streifen verhindern. Entgegen den Behauptungen der Beklagten\nzerstöre der Einsatz von nicht geeigneten Reinigungsmitteln die Ventile\nunabhängig davon, ob diese Stegverbindungen aufweisen würden. Sogenannte unpolare Reinigungsmittel (z.B. Benzin, Terpentin\n\nSeite 20\nO2014_002\n\nusw.) führten nämlich unmittelbar zu starken Ausdehnungen oder\nSchrumpfungen auf der Innenseite des Streifens. Unabhängig davon, ob\nStegverbindungen zwischen den Streifen vorhanden seien, werde das\nVentil bei der Verwendung von unpolaren Reinigungsmitteln zerstört, wobei entweder das Ventil nicht mehr schliesse oder das Ventil derart verschlossen werde, dass keine Flüssigkeit mehr hindurchgehe. In beiden\nFällen müsse das Ventil ersetzt werden. Die Beklagte zeige in keiner\nWeise auf, inwiefern die zusätzlichen Stegverbindungen die mit der Verwendung von unpolaren Flüssigkeiten einhergehenden Probleme lösen\nkönnten.\n\nDas Ventil der 2. Generation weise keinerlei Vorteile auf. Die Beklagte\nhabe ausgeführt, dass die durch die Verbindungsstege bedingte Vorspannung \"normalerweise während den ersten paar Benutzungen abgebaut werde\". Nach ein paar Benutzungen entspreche die Funktionsweise\ndes Ventils der 2. Generation also exakt jener der 1. Generation. Auch\nverhinderten die Stegverbindungen nicht, dass sich das Ventil bei Kontakt\nzu unpolaren Flüssigkeiten verforme.\n\nDie Beklagte bestreite nicht, dass sie Urinalventile der 2. Generation gemäss Rechtsbegehren 2 herstelle bzw. verkaufe. Der guten Ordnung halber belege sie aber dennoch mit einem Schreiben von Vision Verte Sàrl\ninkl. beigelegtem Urinalventil, dass die Beklagte Urinalventile der 2. Generation auch heute noch herstelle und vertreibe. Die Beklagte habe vermutungsweise im Jahr 2012 erstmalig Urinalventile der 2. Generation\nproduziert und verkaufe diese seither an die Enswico AG, welche die\nVentile an Zwischenhändler und Endkunden weiterverkaufe.\n\n5.2 Die Beklagte bestreitet demgegenüber, dass das \"Key-System\" der\nEnswico AG ein das Klagepatent verletzendes Ventil enthalte. Die Produkte der 1. Generation seien vor der Erteilung des Klagepatents hergestellt worden und es handle sich zudem um Produkte, die ausschliesslich\nunter dem Lizenzvertrag zwischen Herrn Keller und Herrn Dahm, also mit\nZustimmung des damaligen Inhabers der Klagepatentanmeldung hergestellt worden seien. Die Beklagte habe die Ventile ursprünglich für die\nKellerinvent AG hergestellt. Nachdem diese in finanzielle Schwierigkeiten\ngeraten sei, hätte die CoOpera Leasing AG u.a. die Finanzierung der\nVentile übernommen und sich dafür die Rechte am Warenlager der Kellerinvent AG gesichert. Die Enswico AG habe nach ihrer Gründung den Lagerbestand von 52'192 Ventilen der 1. Generation von der CoOpera Leasing AG erworben, welche mit Zustimmung von Dahm\n\nSeite 21\nO2014_002\n\n"}