{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nlen vom 30. November 2009 betreffe. Als Rechnungsempfänger sei auf\ndiesem Dokument die CoOpera Leasing AG aufgeführt. Folglich habe die\nBeklagte bereits damals nicht mehr für Hans Keller produziert. Die Produktion für die CoOpera Leasing AG sei auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Beklagten, der Kellerinvent AG und der CoOpera\nLeasing AG erfolgt, die am 27. Februar 2009 schriftlich festgehalten worden sei. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass die CoOpera Leasing\nAG die Urinalventile in eigenem Namen und auf eigenes Risiko bei der\nBeklagten herstellen lasse. Die Parteien seien sich weiter einig gewesen,\ndass die Urinalventile im ausschliesslichen Eigentum der CoOpera Leasing AG stünden. Hans Keller sei vor diesem Hintergrund klar nicht Eigentümer der von der Beklagten produzierten Urinalventile gewesen.\nDies gehe auch aus den rechtskräftigen Verfügungen des Konkursamtes\nHöfe vom 28. April 2010 hervor. Am 19. Februar 2010 sei über die Kellerinvent AG der Konkurs eröffnet worden. Die CoOpera Leasing AG habe\ndaraufhin auf der Grundlage des Vertrages vom 27. Februar 2009 das\nEigentum am gesamten Warenlager von Kellerinvent AG beansprucht.\nDas Warenlager habe sich teilweise in Egg und teilweise in Deutschland\nbei Kemmler Baustoffe GmbH befunden. Vor diesem Hintergrund habe\ndas Konkursamt Höfe am 28. April 2010 die Aussonderung der beiden\nWarenlager an die CoOpera Leasing AG verfügt. Das Konkursamt habe\ndabei festgehalten, dass die betreffenden Urinalventile sich im Eigentum\nvon der CoOpera Leasing AG befänden und diese der Kellerinvent AG\nnur zu unselbständigem Besitz übertragen worden seien, um diese auf\nfremde Rechnung weiterzuverkaufen. Diese Verfügung sei in Rechtskraft\nerwachsen. Gemäss dem am 31. Dezember 2009 erstellten Inventar,\nwelches dem Konkursamt als Grundlage gedient habe, hätten sich im\nWarenlager bei Kemmler Baustoffe GmbH noch 10'800 Urinalventile befunden, wobei anzunehmen sei, dass bis zum Konkurs der Kellerinvent\nAG noch einige Ventile verkauft worden seien. Im Warenlager in Egg hätten sich gemäss Konkursinventar lediglich noch 300 Urinalventile befunden. Die Enswico AG könne also gar nicht 52'192 Urinalventile von der\nCoOpera Leasing AG erworben haben.\n\nMit Kaufvertrag vom 4. Mai 2010 habe die CoOpera Leasing AG das in\nihrem Eigentum stehende Warenlager an die Enswico AG verkauft. Es sei\nunklar, wie viele Urinalventile die Enswico AG dabei erworbenen habe.\nEs dürften jedoch nicht wesentlich mehr als 11'000 Urinalventile gewesen\nsein. Jedenfalls habe die Enswico AG die betreffenden Urinalventile anschliessend an Zwischenhändler und Endkunden weiter verkauft. Weder\n\nSeite 18\nO2014_002\n\ndie Beklagte noch die CoOpera Leasing AG hätten dem damaligen Patentinhaber Lizenzgebühren für die betreffenden Urinalventile bezahlt.\n\nDie Beklagte behaupte, sie habe bereits im April 2010 die erforderlichen\nAnpassungen vorgenommen, um fortan Urinalventile der 2. Generation\nherstellen zu können. Die Enswico AG habe jedoch frühestens am 4. Mai\n2010 über die sich im Eigentum der CoOpera Leasing AG befindliche\nWerkzeuge verfügen können. Zudem hätte sie ja wohl kaum tausende\nvon Urinalventilen der 1. Generation von der CoOpera Leasing AG gekauft, wenn diese angeblich von schlechter Qualität gewesen wären und\ndie Beklagte dank teuren Anpassungen nun jederzeit angeblich bessere\nUrinalventile der 2. Generation hätte herstellen können. Die Beklagte habe noch mindestens bis ins Jahr 2012 Urinalventile der 1. Generation\nhergestellt und verkauft.\n\nDie Beklagte mache geltend, sie habe im April 2010, also vor dem Ankauf\nder Ventile von der CoOpera Leasing AG, die sog. \"Haifisch-Anpassung\"\nan den Urinalventilen vorgenommen und fortan nur noch entsprechende\nVentile hergestellt bzw. bestellt. Diese angebliche Haifisch-Anpassung sei\nim Zusammenhang mit der am 30. März 2010 erfolgten Schweizer Patentanmeldung CH 702 893 A2 zu interpretieren. Es handle sich um die in\nden beiden Streifen kiemenförmig angebrachten Schlitze, welche sich\nteilweise überlappen würden. In der Patentanmeldung bezeichne die\nEnswico AG diese Schlitze denn auch als Kiemen, was als Hinweis auf\nFische bzw. Haifische verstanden werden könne. Nach Wissen der Klägerin seien solche Ventile jedoch nie serienmässig produziert worden. Sie\nfunktionierten in der Praxis auch nicht.\n\nAm 18. Juli 2010 habe die Enswico AG bei der Beklagten weitere 17'500\nUrinalventile bestellt. Dabei habe es sich um Ventile der 1. Generation\ngehandelt. Der Grund für diese erneute Bestellung sei nicht etwa eine\nNeuentwicklung gewesen, wie die Beklagte behaupte. Vielmehr habe der\nbetreffende Kunde eine spezielle Schutzhüllenform mit einem sechseckigen Querschnitt bestellt.\n\nDie Urinalventile der 1. Generation, welche die Enswico AG von der\nCoOpera Leasing AG erworben habe, seien jedoch in eine runde Schutzhülle verschweisst gewesen. Entsprechend habe die Enswico AG die von\nder CoOpera Leasing AG erworbenen Ventile für diesen Auftrag gar nicht\nverwenden können. Zudem hätten sich im übernommenen Warenlager\nnur noch etwa 11'000 Urinalventile befunden. Aus diesen Gründen habe\ndie Enswico AG neue Ventile bei der Beklagten bestellen müssen. Weiter\n\nSeite 19\nO2014_002\n\n"}