{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nder 1. Generation verkauft. Die betreffenden Ventile müsse die Enswico\nAG direkt von der Beklagten bezogen haben. Die von der CoOpera Leasing AG gekauften Urinalventile seien nicht für den lizenzberechtigten\nHans Keller, sondern für die CoOpera Leasing AG hergestellt worden.\nAuch habe die Enswico AG viel weniger Ventile von der CoOpera Leasing\nAG gekauft als sie behaupte. Schliesslich habe die Enswico AG aber\nauch nach dem Ankauf der Urinalventile von der CoOpera Leasing AG mit\nKaufvertrag vom 4. Mai 2010 weitere Urinalventile der 1. Generation von\nder Beklagten bezogen.\n\nDie Enswico AG habe bereits im Dezember 2009 mit dem Verkauf von\nUrinalventilen der 1. Generation begonnen. In diesem Zeitpunkt sei die\nEnswico AG gar noch nicht im Besitz der von der CoOpera Leasing AG\nerworbenen Urinalventile gewesen, zumal das Konkursamt die Aussonderung der Ventile aus der Konkursmasse erst am 28. April 2010 verfügt\nhabe. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Ventile unter Konkursbeschlag befunden. Sie gehe davon aus, dass die Enswico AG die von ihr\nzwischen Dezember 2009 und Mai 2010 verkauften Urinalventile direkt\nvon der Beklagten bezogen habe. Bereits am 18. Februar 2010 habe die\nEnswico AG der Bright Water Environmental Ltd eine Rechnung für 250\nUrinalventile gestellt und am gleichen Tag versandt. Am 31. März 2010\nhabe die Enswico AG gegenüber der Bright Water Environmental Ltd\nnochmals Rechnung für eine weitere Bestellung von 100 Ventilen gestellt.\nDiese Lieferungen seien auf der Grundlage eines Distributionsvertrags\nzwischen der Enswico AG und Bright Water Environmental Ltd erfolgt,\nder gemäss expliziter Regelung im Vertrag per 1. Januar 2010 in Kraft\ngetreten sei und demnach vor dem 1. Januar 2010 geschlossen worden\nsei. Die Rechnung für die Lieferung vom 18. Februar 2010 habe die\nNummer 600'035 aufgewiesen, während die Rechnung für die Lieferung\nvom 31. März 2010 bereits die Nummer 800'010 erhalten habe. Zwischen\ndiesen beiden Rechnungsnummern dürfte eine erhebliche Anzahl von\nBestellungen liegen. Die Enswico AG habe demnach unmittelbar nach ihrer Gründung am 23. Dezember 2009 mit dem Vertrieb von Urinalventilen\nbegonnen und bereits fünf Monate vor dem Erwerb von Urinalventilen von\nder CoOpera Leasing AG Urinalventile an Dritte versandt.\n\nDie Beklagte habe eine anonymisierte Beschwerde eines ihrer Kunden,\ndas mexikanische Unternehmen Helvex SA, ins Recht gelegt. Offenbar\nhabe die Helvex SA die von der Enswico AG gelieferten Urinalventile der\n1. Generation getestet. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor,\n\nSeite 16\nO2014_002\n\ndass die betreffenden Tests bereits anfangs Februar 2010 begonnen\nworden seien. Demnach habe die Enswico AG bereits vor Februar 2010\nUrinalventile an die Helvex SA geliefert. Auch diese Urinalventile könne\ndie Enswico AG nicht von der CoOpera Leasing AG erworben haben,\nzumal diese erst im Mai 2010 in den Besitz der Enswico AG hätten gelangen können. Am 25. Februar 2010 habe die Enswico AG zudem 1'800\nUrinalventile der 1. Generation an das mexikanische Unternehmen Urimex Mexico geliefert.\n\nDie Produktion von Urinalventilen der 1. Generation erfordere teure\nWerkzeugformen, die nicht kurzfristig hergestellt werden könnten. Vor\ndiesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die von der Enswico AG\nzwischen Dezember 2009 und Mai 2010 verkauften Urinalventile von der\nBeklagten hergestellt und direkt der Enswico AG geliefert worden seien.\nEs handle sich um Urinalventile der 1. Generation, zumal die Beklagte\nselbst behaupte, sie habe angebliche Werkzeugänderungen erst später\nvorgenommen. Hätte es sich um Ventile der 2. Generation gehandelt, so\nwürden diese für die Schweizer Erstanmeldung der Enswico AG (CH 702\n893 vom 30.03.2010) eine patentrechtlich relevante Vorveröffentlichung\ndarstellen.\n\nDie Enswico AG habe mit Kaufvertrag vom 4. Mai 2010 eine unbekannte\nMenge von Urinalventilen von der CoOpera Leasing AG erworben. Bereits aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen gehe hervor,\ndass sie die betreffenden Urinalventile direkt im Auftrag von der CoOpera\nLeasing AG produziert habe. Weder die Beklagte noch die CoOpera Leasing AG hätten jedoch über eine Berechtigung zur Herstellung von patentverletzenden Urinalventilen verfügt.\n\nDer frühere Patentinhaber, Peter Dahm, habe mit Hans Keller am 29. Juli\n2006 einen Lizenzvertrag in Bezug auf die Produktion und den Vertrieb\nvon patentgemässen Urinalventilen abgeschlossen. Gemäss Ziffer 1 des\nVertrags sei Hans Keller weder zur Vergabe von Sublizenzen noch zur\nÜbertragung seiner Lizenz auf einen Dritten berechtigt gewesen. Die Beklagte würde denn auch nicht darlegen, inwiefern sie auf der Grundlage\ndes Vertrages zwischen Peter Dahm und Hans Keller zur Produktion von\npatentgemässen Urinalventilen berechtigt gewesen sein solle. Sie bestreite entsprechend die Berechtigung der Beklagten zur Produktion von\npatentgemässen Urinalventilen. Die Beklagte habe aber ohnehin seit langem keine Urinalventile mehr für Hans Keller produziert, falls sie dies\nüberhaupt jemals getan habe. Die Beklagte lege selbst eine Rechnung\nvom 27. Oktober 2009 ins Recht, welche eine Lieferung von Urinalventi-\n\nSeite 17\nO2014_002\n\n"}