{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n Blumer, Vorbemerkungen zum 6. und 7. Abschnitt: Beweisrecht N 83; Leumann\nLiebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss.,\nBasel/Genf/München 2005, S. 7 f.; Heinrich, PatG/EPÜ, 2. Aufl., Rz 7 zu Art. 66\nPatG und Rz 5 zu Art. 76 PatG; David, in: Müller/Oertli (Hrsg.),\nUrheberrechtsgesetz (URG), 2. Aufl., Art. 67 URG N 28 f.; BBl 2006 119 f.\n2 BGer 4A_45/2012 E. 5.2.2 \"Keytrade\"; BGE 124 III 72 E. 2a \"Contra-Schmerz\".\n\nSeite 13\nO2014_002\n\nvon Umwelt-, Wasser- und Sanitärtechnologie im In- und Ausland.\n\n3.2 Die Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft, welche die\nHerstellung von und den Handel mit CAD/CAM-Modellen und Formen\naus Holz und Kunststoff aller Art bezweckt.\n\n4. Das Klagepatent EP 1 579 133 B1\n\nVorliegend geht es um den Schweizer Teil des europäischen Patents\nEP 1 579 133 B1 (Klagepatent), welches am 19. Dezember 2003 unter\nBeanspruchung der Priorität der südafrikanischen Patentanmeldung\nZA 200208635 vom 23. Dezember 2002 und der PCT-Anmeldung\nPCT/IB2003/006080 vom 19. Dezember 2003 angemeldet und am\n30. März 2011 erteilt wurde. Als Erfinder ist Peter Dahm genannt.\n\nDas Klagepatent betrifft ein Fluidsteuerventil, insbesondere ein Ventil, das\nnur einen gravitationsbedingten Flüssigkeitsdurchfluss zulässt. Solche\nVentile werden vorzugsweise bei Urinalen ohne Wasserspülung eingesetzt, um in einer Richtung einen Flüssigkeitsdurchfluss (Urin) zu erlauben und in der entgegengesetzten Richtung einen Gasdurchfluss (Uringeruch) zu verhindern.\n\nAus dem Stand der Technik waren zum Zeitpunkt der Erfindung Kontrollventile für Urinale bekannt, bei denen sich an Krümmungen des Auslassabschnitts Ablagerungen (Rückstände im Urin) gebildet haben. Das Patent stellt sich die Aufgabe, den Nachteil der Bildung von Ablagerungen\nzu überwinden.\n\n5. Parteivorbringen\n\n5.1 Die Klägerin macht geltend, die Enswico AG vertreibe bzw. verkaufe\nunter der Bezeichnung \"Key-System\" ein Urinalventil mit Adapter für die\nMontage in wasserlosen Urinalen. Es handle sich um eine identische\nUmsetzung der erfindungsgemässen Anordnung gemäss Klagepatent\nund mithin um eine Nachmachung. Die Enswico AG lasse die patentverletzenden Ventile durch die Beklagte herstellen.\n\nSeite 14\nO2014_002\n\nDie Enswico AG habe seit Beginn der Verletzungshandlungen vier Generationen des Verletzungsgegenstandes vertrieben, wobei sämtliche Versionen in den Schutzbereich des Klagepatents fielen. Die verschiedenen\nGenerationen würden sich im Wesentlichen nur durch eine minimale Verbindung der beiden Streifen des Auslassbereichs an deren unterem Ende\nunterscheiden, welche ab der 2. Generation eingeführt worden seien.\nDiese Verbindungen sollten verhindern, dass sich die Streifen am unteren\nEnde in unerwünschter Weise verformten. Die Enswico AG erkläre in ihrer\nPatentanmeldung CH 702 893 A2, dass die Verbindungen die Funktionsweise gemäss dem Klagepatent nicht beeinträchtigen würden. Die 3. und\n4. Generation umfassten kleine Änderungen, welche die erfindungsrelevante Funktionsweise des Verletzungsgegenstandes nicht berührten\n(nach einem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten gab die Klägerin\ndie Differenzierung zwischen einer 2., 3. und 4. Generation auf, womit\ndiese zunächst angeblich drei Generationen nachfolgend gemeinsam als\n\"2. Generation\" bezeichnet werden).\n\nPeter Dahm sei der Erfinder der patentgemässen Vorrichtung und habe\nam 23. Dezember 2002 in Südafrika die betreffende Erstanmeldung eingereicht. Auf Grundlage der am 19. Dezember 2003 erfolgten PCT-\nPatentanmeldung \"Fluid Control Valve\" PCT IB2003/006080 sei per\n30. März 2011 das Klagepatent EP 1 579 133 B1 mit Schutzanteil\nSchweiz erteilt worden. Am 29. Juli 2006 hätten Hans Keller und Peter\nDahm einen Lizenzvertrag in Bezug auf die Verwertung der Patentanmeldung \"Fluid Control Valve\" PCT lB2003/006080 geschlossen. Die patentgemässen Ventile seien bereits damals von der Beklagten hergestellt und\nvon der inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten Firma Kellerinvent AG vertrieben worden. Der exklusive Lizenzvertrag habe eine Stücklizenz von CHF 1.85 pro verkauftes Ventil und eine Finanzierung der gesamten weltweiten Schutzrechtskosten durch den Lizenznehmer vorgesehen.\n\nDie Beklagte habe unbestrittenermassen Urinalventile der 1. Generation\nhergestellt, welche schliesslich von der Enswico AG weiterverkauft worden seien. Die Enswico AG behaupte zwar, sie habe sämtliche von ihr\nvertriebenen Urinalventile der 1. Generation mit Kaufvertrag vom 4. Mai\n2010 von der CoOpera Leasing AG erworben, wobei die angeblich gekauften 52'192 Ventile ursprünglich für die am Klagepatent lizenzberechtigte Kellerinvent AG produziert worden seien. Diese Behauptungen seien\njedoch in mehrerer Hinsicht unrichtig: Die Enswico AG habe bereits vor\ndem Kauf von Urinalventilen von der CoOpera Leasing AG Urinalventile\n\nSeite 15\nO2014_002\n\n"}