{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n4. Die Beklagte sei unter solidarischer Haftung mit Enswico AG, Gewerbestrasse 20, 8132 Egg bei Zürich zu verpflichten, der Klägerin einen nach\nerfolgter Rechnungslegung gemäss Ziffer 3 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen von 5% p.a. seit dem 23. Dezember 2009 zu bezahlen (geschätzter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 5'000.00).\n\n5. Es sei die Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse gemäss\nZiffer 1 und 2 sowie die hierfür benötigten Werkzeugformen und anderen\nüberwiegend zur Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anzuordnen, soweit sich diese im Eigentum oder Besitz der Beklagten befinden. Dies betrifft insbesondere die folgenden beiden Werkzeuge:\n\n• „TLS – Stahl-SPGW Key-Membran „Haifisch“ Anpassung (1) 1510, Anschaffung am 1.5.2010, Werkzeugnummer 60.00 K225“ und\n\n• „TLS – Stahl-SPGW Key-Membran „Haifisch“ Anpassung (3) 1510, Anschaffung am 7.9.2010, Werkzeugnummer 60.00 K225“\n\nSeite 11\nO2014_002\n\n6. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00\npro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art.\n292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über:\n\n• Menge und Lagerungsort aller sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäss Ziffer 1 und 2;\n\n• Sämtliche sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Werkzeugformen, welche für die Herstellung der Erzeugnisse gemäss Ziffer 1 und\n2 verwendet werden können.\n\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Kosten des\nPatentanwaltes, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag gemäss geltenden\nMehrwertsteuersatzes, zu Lasten der Beklagten.\"\n\n1.15 Am 14. September 2015 fand die Hauptverhandlung statt. Die anschliessenden Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung.\n\n1.16 Das Verfahren ist spruchreif.\n\n2. Prozessuales\n\n2.1 Das Bundespatentgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG).\n\n2.2 Bei der vorliegenden Stufenklage tritt neben das Hauptbegehren auf\nVerurteilung zu einer Geldzahlung ein selbständiges Hilfsbegehren, das\nauf vorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch die beklagte Partei geht, wobei das Hauptbegehren erst aufgrund des Ergebnisses des Hilfsbegehrens beziffert wird.\n\nIn einem ersten Schritt sind Rechtsbeständigkeit und Verletzung des Klagepatents zu prüfen, und wenn beides zu bejahen ist, ist der Rechnungslegungsanspruch zu behandeln. In der Folge ergeht entweder ein Urteil\nauf Klageabweisung, wenn Rechtsbeständigkeit und/oder Verletzung zu\nverneinen sind, oder, wenn beides und der Rechnungslegungsanspruch\nzu bejahen sind, ein Teilurteil auf Unterlassung und Rechnungslegung.\nNach erfolgter Rechnungslegung wird dann die Klägerin zur Substantiierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert werden.\n\nDie unbezifferte Forderungsklage enthebt die Klägerin grundsätzlich nur\nvermindert ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Auf die diesbe-\n\nSeite 12\nO2014_002\n\nzügliche Behauptungslast der Klägerin kann nur – vorläufig – verzichtet\nwerden, wenn sie sich – wie hier – auf materiell-rechtliche Auskunfts- und\nRechnungslegungspflichten stützen kann, d.h. vorliegend auf Art. 66 lit. b\nPatG.1\n\nZu begründen und zu beziffern sein wird der von der Klägerin verlangte\nSchadenersatz oder die Gewinnherausgabe gemäss Rechtsbegehren\nZiff. 3 nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung (Art. 85 Abs. 2\nZPO).\n\nSomit ist zunächst im Rahmen eines Teilentscheids über das Unterlassungsbegehren sowie die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu\nbefinden.\n\n2.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zielen die Ausführungen der\nBeklagten, wonach es die Klägerin unterlassen habe, substantiierte Behauptungen zum entstandenen Schaden zu machen, ins Leere. Wie erwähnt, wird die Klägerin erst nach allenfalls zu erfolgender Rechnungslegung zur Substantiierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert\nwerden.\n\n2.4 Die Beklagte bestreitet ein bestehendes Rechtsschutzinteresse am\nVerbot betreffend die Ventile der 1. Generation, weil diese nicht mehr\nhergestellt würden.\n\nDazu ist festzuhalten, dass selbst wenn der Patentverletzer sein Verhalten eingestellt hat, eine Wiederholungsgefahr vermutet wird, solange er\nsein Verhalten als rechtmässig verteidigt.2\n\nDa vorliegend eine Patentverletzung betreffend Ventile der 1. Generation\nbestritten ist, ist das Rechtsschutzinteresse gegeben.\n\n3. Die Parteien\n\n3.1 Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft und bezweckt\nden Handel und Vertrieb von Dienstleistungen und Waren auf dem Gebiet\n\n1 BK ZPO-Markus, Art. 85 N 14 und N 18; Calame/Hess-Blumer/Stieger-Hess-\n\n"}