{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n3. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von\nCHF 500.00 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber\nCHF 5000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer\nOrgane nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die Menge der von ihnen oder in ihrem Auftrag in der Schweiz\nund in Liechtenstein hergestellten, in den Verkehr gebrachten, verkauften\nund zu den genannten Zwecken eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisse gemäss Ziffer 1 und 2 sowie damit direkt zusammenhängende Produkte\n(inklusive jeweils identische Produkte, welche allenfalls unter anderen Namen verkauft werden) wie:\n\n• das „Key-Ventil“ (Artikel-Nr. 104 000);\n\n• der „Key Ring“ (Artikel-Nr. unbekannt)\n\n• der „Service-Schlüssel“ (Artikel-Nr. 106 000);\n\n• der „Grundadapter“ (Artikel-Nr. 107 000);\n\nSeite 6\nO2014_002\n\n• die „Adapter“ für diverse Urinalsysteme (Artikel-Nr. 200 000 bis 206 000)•\nProdukte betreffend Reinigungsmittel „Evosan“ (Artikel-Nr. 500 000 bis\n508 000) sowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne, unter Angabe:\n\na) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nsowie die Namen und Anschriften der Hersteller und/oder Lieferanten;\n\nb) der Menge und der Preise der verkauften und ausgelieferten Erzeugnisse und des erzielten Gewinns;\n\nc) des Verbreitungszeitraums;\n\nd) der Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nund allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem\nVertrieb und Verkauf der Erzeugnisse.\n\n4. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin\neinen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziffer 3 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen von 5% p.a. seit dem 23. Dezember 2009 zu bezahlen\n(geschätzter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 5'000.00).\n\n5. Es sei die Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse gemäss\nZiffer 1 und 2 sowie die hierfür benötigten Werkzeugformen und anderen\nüberwiegend zur Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anzuordnen, soweit sich diese im Eigentum oder Besitz der Beklagten befinden.\n\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Kosten des\nPatentanwaltes, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag gemäss geltenden\nMehrwertsteuersatzes, zu Lasten der Beklagten.\"\n\n1.5 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 erfolgte eine Noveneingabe der\nKlägerin.\n\n1.6 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 erfolgte die Duplik der Beklagten.\n\n1.7 Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 erfolgte eine Stellungnahme der\nKlägerin zur Duplik und mit Eingabe vom 6. Februar 2015 erfolgte eine\nStellungnahme der Beklagten dazu.\n\n1.8 Am 20. Mai 2015 erstattete Richter Dr. sc. nat. Bremi ein Fachrichtervotum, welches den Parteien zur Stellungnahme zugestellt wurde.\n\nSeite 7\nO2014_002\n\n1.9 Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 teilte die Klägerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Fachrichtervotum verzichte. Die Stellungnahme\nder Beklagten zum Fachrichtervotum erfolgte mit Eingabe vom 19. Juni\n2015.\n\n1.10 Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 wurde den Parteien im Hinblick auf\ndie Hauptverhandlung der Spruchkörper mitgeteilt.\n\n1.11 Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 erfolgte eine Stellungnahme der Klägerin zur Stellungnahme der Beklagten zum Fachrichtervotum. Gleichzeitig stellte sie einen prozessualen Antrag, welcher mit Schreiben vom 15.\nJuli 2015 abgewiesen wurde.\n\n1.12 Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wurden die Parteien auf den\n14. September 2015 zur Hauptverhandlung vorgeladen.\n\n1.13 Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 31. August 2015 wurde\nüber die Enswico AG (ursprünglich Beklagte 1) der Konkurs eröffnet und\ndas Konkursamt Uster mit dem Vollzug beauftragt. Aufgrund dessen wurde mit Verfügung vom 2. September 2015 die Klage gegen die ursprünglichen Beklagten 1 und 2 (Enswico AG und Von Allmen AG CAD/CAM-\nModell- und Formenbau) getrennt. Das Verfahren gegen die heutige Beklagte wird unter der bisherigen Geschäftsnummer und das Verfahren\ngegen die Enswico AG in Liquidation neu unter der Geschäftsnummer\nO2015_013 weitergeführt.\n\n1.14 Mit Eingabe vom 10. September 2015 änderte die Klägerin ihre\nRechtsbegehren wie folgt:\n\n\"1. Der Beklagten sei bis zum Ablauf des Schweizer Teils des Patents EP 1 579\n133 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag nach\nArt. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000.00 gemäss Art. 343\nAbs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit\nBusse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Ventile für Urinale, welche Ventile den gravitationsbedingten Abfluss von Urin zulassen und in der Gegenrichtung das Ausströmen von Gerüchen einschränken, welche nach Art der\nuntenstehenden Figur ausgebildet ist, also mit\n\na) einem Einlassabschnitt, der\n\n1. selbsttragend ausgestaltet ist;\n\n"}