{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Kosten des\nPatentanwaltes, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag gemäss geltenden\nMehrwertsteuersatzes, zu Lasten der Beklagten.\"\n\n1.2 Mit Eingabe vom 18. März 2014 erfolgte die Klageantwort mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"1) Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.\n\n2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, unter\nMitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.\"\n\n1.3 Die Instruktionsverhandlung/Vergleichsverhandlung fand am 3. September 2014 statt und führte zu keiner vergleichsweisen Lösung.\n\n1.4 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 erfolgte die Replik mit folgenden\ngeänderten Rechtsbegehren:\n\n\"1. Den Beklagten sei bis zum Ablauf des Schweizer Teils des Patents\nEP 1 579 133 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro\nTag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000.– gemäss\nArt. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292\nStGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Ventile für Urinale,\nwelche Ventile den gravitationsbedingten Abfluss von Urin zulassen und in\nder Gegenrichtung das Ausströmen von Gerüchen einschränken, welche\nnach Art der untenstehenden Figur ausgebildet ist, also mit\n\na) einem Einlassabschnitt, der\n\n1. selbsttragend ausgestaltet ist;\n\n2. sich trogförmig gegen sein unteres Ende verengt;\n\nb) und einem Auslassabschnitt mit\n\n1. einem flachen, flexiblen, nachgiebigen Streifen, der\n\ni. einen hohen inhärenten Grad von Flexibilität aufweist;\n\nii. am oberen Ende mit dem Einlassabschnitt verbunden ist;\n\n2. und einer vom Streifen getrennten Komponente, so angeordnet, dass\n\ni. sie eine dem Streifen zugewandte komplementäre Fläche bildet,\n\nii. der sich verengende Innenraum des Einlassabschnitts zwischen\nder komplementären Fläche und dem Streifen mündet;\n\nSeite 4\nO2014_002\n\niii. Flüssigkeit zwischen der komplementären Fläche und dem Streifen durchfliessen kann;\n\niv. das untere Ende des Streifens nach Durchfliessen der Flüssigkeit\nan der komplementären Fläche anliegt und dabei die Verbindung\nvon unterhalb des Ventils zum Innenraum des Einlassabschnitts\nabdichtet in der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen\noder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder auszuführen.\n\n2. Den Beklagten sei bis zum Ablauf des Schweizer Teils des Patents\nEP 1 579 133 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro\nTag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000.00 gemäss\nArt. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292\nStGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Ventile für Urinale,\nwelche Ventile den gravitationsbedingten Abfluss von Urin zulassen und in\nder Gegenrichtung das Ausströmen von Gerüchen einschränken, welche\nnach Art der untenstehenden Figur ausgebildet sind, also mit\n\na) einem Einlassabschnitt, der\n\n1. selbsttragend ausgestaltet ist;\n\n2. sich trogförmig gegen sein unteres Ende verengt;\n\nb) und einem Auslassabschnitt mit\n\n1. einem flachen, flexiblen, nachgiebigen Streifen, der\n\ni. einen hohen inhärenten Grad von Flexibilität aufweist;\n\nii. am oberen Ende mit dem Einlassabschnitt verbunden ist;\n\n2. und einer vom Streifen, abgesehen von zwei flexiblen Stegverbindungen, getrennten Komponente, so angeordnet, dass\n\ni. sie eine dem Streifen zugewandte komplementäre Fläche bildet,\n\nSeite 5\nO2014_002\n\nii. der sich verengende Innenraum des Einlassabschnitts zwischen\nder komplementären Fläche und dem Streifen mündet;\n\niii. Flüssigkeit zwischen der komplementären Fläche und dem Streifen durchfliessen kann;\n\niv. der Streifen bei seinem unteren Endbereich nach gravitationsbedingten Abfluss von Flüssigkeit an der komplementären Fläche\nsoweit anliegt, dass die Verbindung von unterhalb des Ventils zum\nInnenraum des Einlassabschnitts abgedichtet ist;\n\nin der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder auszuführen.\n\n"}