nem uferlosen Austausch von Stellungnahmen führen, der sich mit einer beförderlichen Prozesserledigung3 nicht in Einklang bringen liesse. Der Beklagten ist deshalb Frist zur Verbesserung ihrer Stellungnahme im Sinne der Erwägungen anzusetzen, widrigenfalls die Stellungnahme unbeachtet bliebe. Der Präsident verfügt: 1. Der Beklagten wird eine nicht erstreckbare Frist bis 6. November 2014 angesetzt, um ihre Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 im Sinne der Erwägungen zu verbessern, widrigenfalls die Stellungnahme unbeachtet bliebe. 2. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin unter Beilage von act. 46 sowie an die Beklagte, je mit Gerichtsurkunde.