Jene Vorgaben nicht befolgende Eingaben sind nicht zulässig. Weitergehende Ausführungen werden an der Hauptverhandlung im Rahmen der ersten Parteivorträge (Art. 228 ZPO), allerdings unter Beachtung der Novenregelung (Art. 229 ZPO), vorgebracht werden können, aber nicht vorgängig im Rahmen einer Stellungnahme zu neuen Behauptungen der Gegenseite. Das würde zu ei- 1 BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Verweisen 2 Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 225 N 5 Seite 2 O2013_020