Das sogenannte unbedingte Replikrecht gibt den Parteien ein Recht zur Stellungnahme zur jeder Eingabe der Gegenseite,1 hindert das Gericht aber nicht daran, die Zulässigkeit des Vorgebrachten zu beurteilen.2 Mit dem nach der Duplik erfolgten Abschluss des Schriftenwechsels stehen den Parteien (bis zur Hauptverhandlung) keine weiteren Vorbringen zu, es sei denn, dass sie sich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch zu neuen Vorbringen der Gegenseite äussern können. Genau darauf zielte die Verfügung vom 14. Oktober 2014 ab. Jene Vorgaben nicht befolgende Eingaben sind nicht zulässig.