2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 erfolgte die entsprechende Stellungnahme der Beklagten. 3. Die Stellungnahme der Beklagten hält sich in keiner Weise an die Vorgaben der Verfügung vom 14. Oktober 2014. Die Stellungnahme beginnt mit einem "Summary" (), welches nicht einmal Bezug nimmt auf die Stellungnahme der Klägerin. Im weiteren Verlauf der Stellungnahme werden nur teilweise als neu bezeichnete Behauptungen aufgeführt, teilweise wird frei plädiert, teilweise wird auf offensichtlich längst Behandeltes eingegangen (etwa "Plaintiff again re-iterates 9"; "Plaintiff keeps insisting 9").