Gegenstand Feststellung Nichtigkeit O2013_020 Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 wurde der Beklagten die Stellungnahme der Klägerin vom 10. Oktober 2014 zur Duplik zugestellt. Der Beklagten wurde eine Frist bis 28. Oktober 2014 angesetzt zur Stellungnahme ausschliesslich zu neuen Begehren, Behauptungen und Beilagen der Stellungnahme zur Duplik, wobei jede als neu bezeichnete Behauptung einzeln anzuführen sei. Widrigenfalls werde auf die Stellungnahme nicht eingetreten.