9. Der Klägerin wird für die Leistung der Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten von CHF 60'000 eine Frist bis zum 12. Mai 2014 angesetzt. Bis zum Eingang der Sicherheitsleistung ruht der Schriftenwechsel. Der Präsident verfügt: 1. Die Klägerin hat bis zum 12. Mai 2014 für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten Sicherheit im Betrag von CHF 60'000.00 zu leisten, widrigenfalls auf die Klage nicht eingetreten wird. 2. Die Prozesskosten bleiben bei der Hauptsache. Diese Verfügung geht an: – Patentanwalt Dr. Fabian Leimgruber (mit Gerichtsurkunde) – Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher (mit Gerichtsurkunde)