chung der Klageschrift getätigt hat, ist davon auszugehen, dass das Streitpatent nicht unbedeutend ist, weshalb der Streitwert, der Angabe der Beklagten entsprechend auf CHF 250'000 festzusetzen ist. 8. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 250'000 erscheint die von der Beklagten geschätzte Parteientschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung von CHF 25'000 als ausgewiesen Art. 5 KR- PatGer). Angesichts des Umfangs der Klageschrift und in Berücksichtigung der Komplexität der technischen Materie erscheint die von der Beklagten für die berufsmässige patentanwaltliche Vertretung geschätzte