Nachdem sich die Parteien über die Höhe des Streitwerts nicht einig sind, setzt das Gericht diesen fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Bestandesklagen ist eine Ermittlung des objektiven Werts des Streitgegenstandes in der Regel schwierig.3 Der Wert eines Patents kann durch den Ertragswert für den Patentinhaber indiziert sein, wobei jedoch die Schätzung künftig erzielbaren Gewinns mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist.4 Immerhin kann auch die Art der Prozessführung als Kriterium für das Interesse der klagenden Partei an der Streitsache berücksichtigt werden.5