Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist nicht erheblich, aus welchen Gründen sie die Nichtigkeitsklage eingereicht und ob allenfalls die Beklagte sie zur Anhebung der Nichtigkeitsklage provoziert hat. Sie wirft der Beklagten in diesem Zusammenhang zu Recht kein rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) vor. Unerheblich ist, ob die Klägerin der B. GmbH eine ihr in diesem Verfahren zugesprochene Parteientschädigung bereits beglichen hat, nachdem die Klägerin nicht in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO kautionspflichtig ist. Die Klägerin hat somit der Beklagten gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO eine Sicherheit zu leisten.