Dies gilt insbesondere für den Vertrag mit den USA vom 25. November 1850 (SR 0.142.113.361), dessen Art. 1 den freien Zutritt zu den Gerichten gewährt, aber nicht von der Kautionspflicht befreit.1 Der Kautionsentscheid ergeht in Form einer prozessleitenden Verfügung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse. Dabei sieht Art. 99 ZPO kein Ermessen des Gerichts vor: Wenn die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 ZPO gegeben sind, hat der Antragsteller Anspruch auf Anordnung der Kaution durch das Gericht.2