6. Die Klägerin hat ihren Sitz in den USA. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Soweit bilaterale Verträge lediglich den freien Zugang zu den Gerichten gewährleisten oder Meistbegünstigungsklauseln enthalten, befreien sie nicht von einer allfälligen Kautionspflicht. Dies gilt insbesondere für den Vertrag mit den USA vom 25. November 1850 (SR 0.142.113.361), dessen Art. 1 den freien Zutritt zu den Gerichten gewährt, aber nicht von der Kautionspflicht befreit.1