Seite 3 O2013_013 grundsätzlichen Überlegungen nicht gerechtfertigt, nachdem diese die Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz zur Anhebung der Nichtigkeitsklage provoziert habe. Dieses Vorgehen der Beklagten disqualifiziere sie vom Recht, eine Sicherheit für eine Parteientschädigung zugesprochen zu erhalten. Diese habe im übrigen bei einem Streitwert von CHF 40'000 maximal CHF 11'200 zu betragen.