5. Mit Stellungnahme vom 3. April 2014 stellte die Klägerin folgende Anträge: 1. Der Antrag der Beklagten, die Klägerin zur Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung zu verpflichten, sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Klägerin zu einer Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von maximal CHF 18'200.00 zu verpflichten. 3. Es sei der Beklagten eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort von 20 Tagen (peremptorisch) anzusetzen.