Die Beklagte hielt fest, sie bestreite die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nicht. Sie bezeichnete den Streitwert einstweilen mit CHF 250'000 und machte geltend, der von der Klägerin genannte Streitwert von CHF 40'000 sei in Anbetracht der Restlaufzeit des Streitpatents von noch rund zwölf Jahren zu gering und in Anbetracht der Nichtigkeitsklage sowie der aus deren Einreichung erwachsenden Kosten nicht glaubhaft. Die Klägerin mit Sitz in den USA habe keinen staatsvertraglichen Anspruch, von der Sicherheitsleistung entbunden zu werden. Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 5. März 2014 die Frist für die Klageantwort abgenommen.