1. Die Klägerin sei zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von CHF 60'000 zu leisten. Seite 2 O2013_013 2. Der Beklagten sei die Frist für die Einreichung einer Klageantwort abzunehmen und neu anzusetzen, sobald die beantragte Sicherheitsleistung beim Gericht eingegangen ist. 3. Eventualiter zu Ziff. 2, die Frist zur Einreichung einer Klageantwort sei um 20 Tage zu erstrecken.