3. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 stellte der Präsident des Bundespatentgerichts auf einen entsprechenden Einwand der B. GmbH und auf den Antrag der Klägerin hin, die Parteibezeichnung der Beklagten zu korrigieren, fest, dass die Beklagte in diesem Verfahren die C. AG und nicht die B. GmbH sei. Er auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie zur Leistung einer Parteientschädigung an die B. GmbH. 4. Die C. AG wurde am 21. Januar 2014 aufgefordert, eine Klageantwort einzureichen. Mit Eingabe vom 4. März 2014 stellte die Beklagte folgende Anträge: