In Bezug auf den Streitwert führte die Klägerin aus, dieser sei unbestimmt; er werde einstweilen mit CHF 40'000 beziffert. Dieser Wert beruhe auf dem gemeinen Wert des Patents, der sich aus dem sehr kleinen Marktvolumen und der entsprechenden Abschätzung der Vorteile ergebe, die der Schutzrechtsinhaber in der verbleibenden Laufzeit aus der Verwertung des Patents erzielen könnte. 2. Mit Verfügung vom 18. September 2013 wurde die Klägerin verpflichtet, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten von CHF 12'000 zu überweisen.