1. Am 6. September 2013 reichte die Klägerin A. mit Sitz in den USA gegen die Beklagte B. GmbH eine Klage ein, wobei sie u.a. beantragte, es sei der schweizerische Teil des Europäischen Patentes Nr. EP 111 “Selbstausrichtende Abtastsonden für Rastersondenmikroskop“ (nachfolgend Streitpatent) für nichtig zu erklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. eine angemessene Entschädigung für die beigezogenen Patentanwälte.