{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-013_2014-04-10.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_013_Verfuegung_140410.pdf", "Checksum": "8064242efe17313e5be71f17ff080593"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 10.04.2014 O2013_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 10.04.2014 O2013_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 10.04.2014 O2013_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherheitsleistung für Parteikosten"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:15", "Checksum": "01deb3271952e68482e05999a976b0ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 10.04.2014 O2013_013\nRegeste:\nSicherheitsleistung für Parteikosten\n\n6.\nDie Klägerin hat ihren Sitz in den USA. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO\nhat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz\nin der Schweiz hat. Soweit bilaterale Verträge lediglich den freien Zugang\nzu den Gerichten gewährleisten oder Meistbegünstigungsklauseln enthalten, befreien sie nicht von einer allfälligen Kautionspflicht. Dies gilt insbesondere für den Vertrag mit den USA vom 25. November 1850 (SR\n0.142.113.361), dessen Art. 1 den freien Zutritt zu den Gerichten gewährt,\naber nicht von der Kautionspflicht befreit.1 Der Kautionsentscheid ergeht\nin Form einer prozessleitenden Verfügung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) aufgrund\neiner summarischen Prüfung der Verhältnisse. Dabei sieht Art. 99 ZPO\nkein Ermessen des Gerichts vor: Wenn die Voraussetzungen von Art. 99\nAbs. 1 ZPO gegeben sind, hat der Antragsteller Anspruch auf Anordnung\nder Kaution durch das Gericht.2\n\nEntgegen den Vorbringen der Klägerin ist nicht erheblich, aus welchen\nGründen sie die Nichtigkeitsklage eingereicht und ob allenfalls die Beklagte sie zur Anhebung der Nichtigkeitsklage provoziert hat. Sie wirft der\nBeklagten in diesem Zusammenhang zu Recht kein rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) vor. Unerheblich ist, ob die Klägerin\nder B. GmbH eine ihr in diesem Verfahren zugesprochene Parteientschädigung bereits beglichen hat, nachdem die Klägerin nicht in Anwendung\nvon Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO kautionspflichtig ist. Die Klägerin hat somit\nder Beklagten gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO eine Sicherheit zu leisten.\n\n7.\nDie Höhe der Kaution orientiert sich nach den voraussichtlichen Partei-\n\n1\nBGE 121 I 108 E. 2 S. 112 f.; BGer 4P.153/2003 E. 2.3.1; Suter/von Holzen, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 99 RZ 22 f.\n2\nSuter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKommentar, Art. 99 RZ 14; BK [Berner Kommentar 2012]-ZPO-Sterchi, Art. 99\nRZ 2\n\nSeite 4\nO2013_013\n\nkosten und diese richten sich nach dem Streitwert sowie dem zu erwartenden Prozessaufwand. Die Klägerin nennt einen Streitwert von CHF\n40'000, während die Beklagte diesen einstweilen mit CHF 250'000 beziffert.\n\nNachdem sich die Parteien über die Höhe des Streitwerts nicht einig sind,\nsetzt das Gericht diesen fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Bestandesklagen\nist eine Ermittlung des objektiven Werts des Streitgegenstandes in der\nRegel schwierig.3 Der Wert eines Patents kann durch den Ertragswert für\nden Patentinhaber indiziert sein, wobei jedoch die Schätzung künftig erzielbaren Gewinns mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist.4 Immerhin\nkann auch die Art der Prozessführung als Kriterium für das Interesse der\nklagenden Partei an der Streitsache berücksichtigt werden.5\n\nIn der Klage, die einen Umfang von rund 60 Seiten aufweist, und mit der\nmehr als 50, zum Teil sehr umfangreiche Beilagen eingereicht werden,\nwird der Streitwert mit CHF 40'000 beziffert, wobei in allgemeiner Weise\nauf das sehr kleine Marktvolumen hingewiesen wird. Der von der Klägerin\ngenannte Umsatz der \"A., Inc., Schweiz 2011-2013\" von wenigen Tausend Franken ist hier nicht von Bedeutung, nachdem es sich um den\nWert des Patents der Beklagten und nicht um Erträge der Klägerin, die\nmit dem Streitpatent allenfalls in Zusammenhang stehen, geht. In Berücksichtigung der Restlaufzeit des Streitpatents von noch rund zwölf\nJahren und des erheblichen Aufwandes, den die Klägerin mit der Einreichung der Klageschrift getätigt hat, ist davon auszugehen, dass das\nStreitpatent nicht unbedeutend ist, weshalb der Streitwert, der Angabe\nder Beklagten entsprechend auf CHF 250'000 festzusetzen ist.\n\n8.\nAusgehend von einem Streitwert von CHF 250'000 erscheint die von der\nBeklagten geschätzte Parteientschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung von CHF 25'000 als ausgewiesen Art. 5 KR-\nPatGer). Angesichts des Umfangs der Klageschrift und in Berücksichtigung der Komplexität der technischen Materie erscheint die von der Beklagten für die berufsmässige patentanwaltliche Vertretung geschätzte\n\n3\nBGE 133 III 490 E. 3.3; Calame/Hess-Blumer/Stieger-Stäuber/Kaiser,\nKommentar Patentgerichtgesetzes, Basel 2013, Art. 31 PatGG RZ 17\n4\nCalame/Hess-Blumer/Stieger-Stäuber/Kaiser, Art. 31 PatGG RZ 23; vgl.\nJohann Jakob Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und\nWettbewerbsrecht, sic! 2002, S. 493 ff.\n5\nCalame/Hess-Blumer/Stieger-Stäuber/Kaiser, Art. 31 PatGG RZ 32\n\nSeite 5\nO2013_013\n\nEntschädigung von CHF 35'000 als angemessen (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art.\n3 lit. a KR-PatGer).\n\n9.\nDer Klägerin wird für die Leistung der Sicherheitsleistung für eine allfällige\nParteientschädigung der Beklagten von CHF 60'000 eine Frist bis zum\n12. Mai 2014 angesetzt. Bis zum Eingang der Sicherheitsleistung ruht der\nSchriftenwechsel.\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1. Die Klägerin hat bis zum 12. Mai 2014 für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten Sicherheit im Betrag von CHF 60'000.00 zu leisten,\nwidrigenfalls auf die Klage nicht eingetreten wird.\n\n2. Die Prozesskosten bleiben bei der Hauptsache.\n\nDiese Verfügung geht an:\n\n– Patentanwalt Dr. Fabian Leimgruber (mit Gerichtsurkunde)\n\n– Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher (mit Gerichtsurkunde)\n\nSt. Gallen, 10. April 2014\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger\n\n"}