{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-013_2014-04-10.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_013_Verfuegung_140410.pdf", "Checksum": "8064242efe17313e5be71f17ff080593"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 10.04.2014 O2013_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 10.04.2014 O2013_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 10.04.2014 O2013_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherheitsleistung für Parteikosten"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:15", "Checksum": "01deb3271952e68482e05999a976b0ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 10.04.2014 O2013_013\nRegeste:\nSicherheitsleistung für Parteikosten\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2013_013\n\nVe r f ü g u n g v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 4\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle,\nErster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger.\n\nVerfahrensbeteiligte A. Inc., USA,\nvertreten durch Dr. Fabian Leimgruber,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nC. AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher und/oder\nRechtsanwalt Dr. iur. Mark Schweizer,\n\nBeklagte\n\nGegenstand Patentnichtigkeit / Sicherheitsleistung\nO2013_013\n\nDer Präsident zieht in Erwägung,\n\n1.\nAm 6. September 2013 reichte die Klägerin A. mit Sitz in den USA gegen\ndie Beklagte B. GmbH eine Klage ein, wobei sie u.a. beantragte, es sei\nder schweizerische Teil des Europäischen Patentes Nr. EP 111 “Selbstausrichtende Abtastsonden für Rastersondenmikroskop“ (nachfolgend\nStreitpatent) für nichtig zu erklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. eine angemessene Entschädigung für die beigezogenen Patentanwälte.\n\nIn Bezug auf den Streitwert führte die Klägerin aus, dieser sei unbestimmt; er werde einstweilen mit CHF 40'000 beziffert. Dieser Wert beruhe auf dem gemeinen Wert des Patents, der sich aus dem sehr kleinen\nMarktvolumen und der entsprechenden Abschätzung der Vorteile ergebe,\ndie der Schutzrechtsinhaber in der verbleibenden Laufzeit aus der Verwertung des Patents erzielen könnte.\n\n2.\nMit Verfügung vom 18. September 2013 wurde die Klägerin verpflichtet,\neinen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten\nvon CHF 12'000 zu überweisen.\n\n3.\nMit Verfügung vom 7. Januar 2014 stellte der Präsident des Bundespatentgerichts auf einen entsprechenden Einwand der B. GmbH und auf\nden Antrag der Klägerin hin, die Parteibezeichnung der Beklagten zu korrigieren, fest, dass die Beklagte in diesem Verfahren die C. AG und nicht\ndie B. GmbH sei. Er auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie zur Leistung einer Parteientschädigung an die B. GmbH.\n\n4.\nDie C. AG wurde am 21. Januar 2014 aufgefordert, eine Klageantwort\neinzureichen. Mit Eingabe vom 4. März 2014 stellte die Beklagte folgende\nAnträge:\n\n1. Die Klägerin sei zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von CHF 60'000 zu leisten.\n\nSeite 2\nO2013_013\n\n2. Der Beklagten sei die Frist für die Einreichung einer Klageantwort abzunehmen und neu anzusetzen, sobald die beantragte Sicherheitsleistung beim Gericht eingegangen ist.\n\n3. Eventualiter zu Ziff. 2, die Frist zur Einreichung einer Klageantwort sei um 20\nTage zu erstrecken.\n\nDie Beklagte hielt fest, sie bestreite die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nicht. Sie bezeichnete den Streitwert\neinstweilen mit CHF 250'000 und machte geltend, der von der Klägerin\ngenannte Streitwert von CHF 40'000 sei in Anbetracht der Restlaufzeit\ndes Streitpatents von noch rund zwölf Jahren zu gering und in Anbetracht\nder Nichtigkeitsklage sowie der aus deren Einreichung erwachsenden\nKosten nicht glaubhaft. Die Klägerin mit Sitz in den USA habe keinen\nstaatsvertraglichen Anspruch, von der Sicherheitsleistung entbunden zu\nwerden.\n\nDer Beklagten wurde mit Verfügung vom 5. März 2014 die Frist für die\nKlageantwort abgenommen.\n\n5.\nMit Stellungnahme vom 3. April 2014 stellte die Klägerin folgende Anträge:\n\n1. Der Antrag der Beklagten, die Klägerin zur Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung zu verpflichten, sei abzuweisen.\n\n2. Eventualiter sei die Klägerin zu einer Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von maximal CHF 18'200.00 zu verpflichten.\n\n3. Es sei der Beklagten eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort von 20 Tagen (peremptorisch) anzusetzen.\n\nIn Bezug auf den Streitwert hielt die Klägerin fest, das Streitpatent finde\nnur eine marginale industrielle Verwendung und es bestehe lediglich ein\nkleiner Absatzmarkt, welcher sich mehrheitlich aus Universitäten und ähnlichen Forschungsbetrieben zusammensetze. In Anbetracht eines jährlichen Umsatzes der Klägerin von CHF 1'400 bis 3'000 bei den betroffenen\nAbtastsonden sowie einem jährlichen Ertrag der Klägerin in der Höhe von\nCHF 400 bis 900 und der Restlaufzeit des Streitpatents von noch ca.\nzwölf Jahren halte sie an ihrer Bezifferung des Streitwerts fest. Die von\nder Beklagten begehrte Sicherheit für die Parteientschädigung sei aus\n\nSeite 3\nO2013_013\n\ngrundsätzlichen Überlegungen nicht gerechtfertigt, nachdem diese die\nKlägerin in der vorprozessualen Korrespondenz zur Anhebung der Nichtigkeitsklage provoziert habe. Dieses Vorgehen der Beklagten disqualifiziere sie vom Recht, eine Sicherheit für eine Parteientschädigung zugesprochen zu erhalten. Diese habe im übrigen bei einem Streitwert von\nCHF 40'000 maximal CHF 11'200 zu betragen.\n\n"}