3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 30'000.– zu ersetzen. Seite 19 O2013_011 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 114'080.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.