Dieser angesichts des erwähnten Rahmens relativ hoch liegende Betrag erscheint angemessen, zumal auch die Beklagte eine Entschädigung für die rechtsanwaltlichen Aufwendungen von CHF 50'000.– beantragt. Die geltend gemachten Auslagen für die patentanwaltliche Beratung der Klägerin von CHF 64'080.– sind belegt und die Beklagte hat keine Einwände dagegen erhoben. Die Parteientschädigung ist somit insgesamt auf CHF 114'080.– festzusetzen (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer). Der Präsident verfügt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–.