Der vorliegende Prozess erwies sich nicht als überdurchschnittlich aufwändig, zumal die Klage noch vor der Hauptverhandlung zurückgezogen wurde, womit nicht alle dem Tarif zugrundeliegenden Aufwendungen erbracht werden mussten. Die von der Klägerin verlangte Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung von CHF 74'042.45 erscheint deshalb überhöht. Sie ist auf CHF 50'000.– festzusetzen (Art. 3 ff. KR- PatGer). Dieser angesichts des erwähnten Rahmens relativ hoch liegende Betrag erscheint angemessen, zumal auch die Beklagte eine Entschädigung für die rechtsanwaltlichen Aufwendungen von CHF 50'000.– beantragt.