Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Entschädigungsrahmen gemäss Tarif des Reglements über die Prozesskosten (KR-PatGer) berücksichtigt durchschnittlich aufwändige Prozesse. Bei einem Streitwert von CHF 200'000.– bis CHF 1 Mio. beträgt er CHF 24'000.– bis CHF 70'000.–. Der vorliegende Prozess erwies sich nicht als überdurchschnittlich aufwändig, zumal die Klage noch vor der Hauptverhandlung zurückgezogen wurde, womit nicht alle dem Tarif zugrundeliegenden Aufwendungen erbracht werden mussten.