Seite 18 O2013_011 In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Kosten daher vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 5.7 Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von CHF 500'000.– auf CHF 30'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer), der Beklagten aufzuerlegen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtsgebühr von CHF 30'000.– zu ersetzen.