Sprich, das Argument, die Erfindung sei fälschlicherweise vom nicht naheliegendsten Stand der Technik aus als nicht erfinderisch beurteilt worden, während sie von einem anderen – als näherliegender bezeichneten – Stand der Technik aus erfinderisch wäre, sticht nicht (vgl. dazu auch BGE 138 III 111 E. 2.2). Damit muss auf den von der Beklagten angesprochenen nächstliegenden Stand der Technik nicht weiter eingegangen werden. Es bleibt somit dabei, dass das Schutzzertifikat für nichtig zu erklären und die Klage gutzuheissen gewesen wäre, weshalb die Klägerin mutmasslich vollumfänglich obsiegt hätte.