Durch diesen ganzen Stand der Technik darf die Erfindung nicht nahegelegt worden sein. Bei der Vornahme der Prüfung, ob dem so sei, wird im Rahmen des meist angewendeten Aufgabe-Lösungs-Ansatzes in der Regel zwar von einem, als nächstliegend bezeichneten, Stand der Technik ausgegangen, aber das ist keineswegs zwingend. So hielt die Beschwerdekammer des EPA in T 0967/97 fest: "I. Stehen dem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege offen, die die Erfindung nahelegen könnten, dann erfordert es die ratio des Aufgabe- Lösungs-Ansatzes, die Erfindung in Bezug auf alle diese Lösungswege zu prüfen, bevor ein die erfinderische Tätigkeit bestätigendes Urteil getroffen wird.