und in der Duplik. Mit dieser Argumentation verkennt die Beklagte die gesetzlichen Grundlagen. "Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung" (Art. 1 Abs. 2 PatG). Und diesen Stand der Technik "bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist" (Art. 7 Abs. 2 PatG). Durch diesen ganzen Stand der Technik darf die Erfindung nicht nahegelegt worden sein.